TE OGH 2018/1/26 8Ob13/18x

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Veröffentlicht am 26.01.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter H*****, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2017, GZ 43 R 488/17h-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 18. September 2017, GZ 3 PS 114/16f-78, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der angefochtene Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Mutter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 20. Dezember 2017 zugestellt. Der von ihm verfasste außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 17. Jänner 2018 im ERV eingebracht.Der angefochtene Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Mutter gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 20. Dezember 2017 zugestellt. Der von ihm verfasste außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 17. Jänner 2018 im ERV eingebracht.

Dieser Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage.1. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage.

2. § 23 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Damit findet – wie schon zuvor nach Art XXXVI EGZPO – im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem (nunmehr) 15. Juli und 17. August und zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt (RIS-Justiz RS0108631 [T7]). Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 3. Jänner 2018.2. Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG sieht vor, dass die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Damit findet – wie schon zuvor nach Artikel römisch 36 , EGZPO – im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem (nunmehr) 15. Juli und 17. August und zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt (RIS-Justiz RS0108631 [T7]). Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 3. Jänner 2018.

3. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.3. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zurückzuweisen.

Textnummer

E120760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00013.18X.0126.000

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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