RS OGH 1997/9/22 Ds4/97, 27Ds5/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1997
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Norm

RDG §57
RDG §101
RDG §104
RDG §108

Rechtssatz

Die Ausübung richterlicher Tätigkeit durch einen Disziplinarbeschuldigten, der nicht nur gegen strafrechtliche Vorschriften über den gesellschaftlich besonders diskutierten Umgang mit Suchtgiften einschließlich dessen Weitergabe an andere (Süchtige) gefehlt hat, sondern darüber hinaus durch mehrjährige intensive Kontakte eine enge Beziehung zu gesellschaftlichen Randbereichen (Personen der Drogenszene und des sogenannten Rotlichtmilieus) eingegangen ist, deren Inklination zu strafgesetzwidrigem Verhalten gerade für die mit allgemein anerkannten Werten verbundene Bevölkerung auf der Hand liegt, kommt (trotz bisher anstandsfreier und rückstandsfreier Dienstleistung bei ausgezeichneter Dienstbeschreibung) nicht mehr in Frage (hier: Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108408

Im RIS seit

22.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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