RS OGH 2018/8/31 4Ob184/97f, 4Ob250/99i, 4Ob11/00x, 6Ob139/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

MedienG §7b
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des § 7b MedG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, daß jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach § 7b MedG besteht daher unabhängig vom späteren Ausgang des gegen den Angeschuldigten geführten Strafverfahrens.Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des Paragraph 7 b, MedG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, daß jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 b, MedG besteht daher unabhängig vom späteren Ausgang des gegen den Angeschuldigten geführten Strafverfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108483

Im RIS seit

23.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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