Norm
ABGB §416Rechtssatz
Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (§ 44 Abs 1 VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des Paragraph 416, ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (Paragraph 44, Absatz eins, VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108464Im RIS seit
23.10.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024