RS OGH 1997/9/23 4Ob251/97h, 4Ob28/02z

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

IPRG §48

Rechtssatz

Bei der Beurteilung grenzüberschreitender Werbung ist demnach für jedes betroffene Land an Hand des in diesem Land geltenden Wettbewerbsrechtes die Unlauterkeit jeweils gesondert zu prüfen; rechtlich darf jeweils nur derjenige Teil der Wettbewerbshandlung untersagt werden, der auf den Markt des betreffenden Landes einwirkt, dessen Wettbewerbsrecht angewendet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108398

Dokumentnummer

JJR_19970923_OGH0002_0040OB00251_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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