RS OGH 1997/10/2 15Os130/97, 11Os159/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1997
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Norm

StGB §33 Z6
StGB §201 Abs1
StPO §281 Abs1 Z11 B

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Schöffengericht als besonderen Erschwerungsgrund das skrupellose und erniedrigende Vorgehen des Angeklagten wertete, der das Tatopfer zum Schlucken des Samens zwang. Diese Erniedrigung geht nämlich weit über mit dem Tatbild des § 201 Abs 1 StGB im allgemeinen einhergehende Demütigungen hinaus.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 130/97
    Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 130/97
  • 11 Os 159/07b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 159/07b
    Vgl; Beisatz: Die Erfüllung mehrerer Varianten des Tatbestands der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und die Nötigung zur Duldung und Vornahme weiterer geschlechtlicher Handlungen können - da diese Umstände die Strafdrohung nicht bestimmen - ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des §32 Abs2 StGB als erschwerend gewertet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108620

Dokumentnummer

JJR_19971002_OGH0002_0150OS00130_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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