RS OGH 1997/10/7 14Os75/97, 4Ob153/11w

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

MedienG §7a Abs1

Rechtssatz

Ein Ausgleich des durch (gleichzeitige) Verletzung des § 78 UrhG erlittenen immateriellen Schadens kann im Blick auf die (gesamten) Auswirkungen der Veröffentlichung (§ 6 Abs 1 zweiter Satz MedG) bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108867

Im RIS seit

06.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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