RS OGH 1997/10/22 7Rs261/97x

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

ASVG §255

Rechtssatz

Seit den Ärztegesetznovellen BGBl. 1989/138 und 1992/461 iVm der Verordnung BGBl. 1994/152 (§§ 5 Abs. 1 Z. 6, 20 Abs. 1 Z. 29, 32 Abs. 6) bildet die Orthopädie und orthopädische Chirurgie zwar ein völlig autonomes Gebiet und kein Zusatzfach zur Chirurgie (vgl. auch 31 Rs 82/94, 7 Rs 375/96k dort aufgrund eines Schreibfehlers BGBl. 1989/138 fälschlich zitiert als BGBl. 189/38). Nach den Übergangsvorschriften haben jedoch die bisher ausgebildeten Chirurgen das Recht, auch orthopädische Leiden zu begutachten, wobei aber geprüft werden muß, ob sie sich zur Beurteilung der Leiden des Versicherten für kompetent erachten und sie müssen im Gutachten ausführen, daß sie die Leiden des Versicherten auch aus orthopädischer Sicht begutachtet haben (vgl. insbesondere § 32 Abs. 6 der Verordnung BGBl. 1994/152).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 358/04. Diese ist nunmehr unter RW0000675 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000211

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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