Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Ing. Heinrich Philipp (AG) und Alfred Baldia (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, 1140 Wien, J*****, vertreten durch Dr. Gunther Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.7.1996, 29 Cgs 38/96g-9, gemäß §§ 2 ASGG, 492 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung, denDas Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Ing. Heinrich Philipp (AG) und Alfred Baldia (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, 1140 Wien, J*****, vertreten durch Dr. Gunther Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.7.1996, 29 Cgs 38/96g-9, gemäß Paragraphen 2, ASGG, 492 Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab dem 1.8.1995 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 2 bis 3 seiner Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen.
Daraus ist hervorzuheben:
Der am 27.2.1946 geborene Kläger ist nach seinem medizinischen Leistungskalkül noch in der Lage leichte und mittelschwere Arbeiten zu leisten, dies in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck, etwa Band- und Akkordarbeiten. Es sind ihm auch Arbeiten im ständigem Knien und Hocken sowie an erhöhten exponierten Stellen wie etwa auf Leitern und Gerüsten nicht möglich. Die Arbeiten sollten vorwiegend im Sitzen zu verrichten sein. Das Zurücklegen der üblichen Anmarschwege ist dem Kläger möglich. Danach kann der Kläger noch beispielsweise als Portier oder als Hilfsarbeiter in industriellen Werkstück- und Produktkontrollen arbeiten. Derartige Arbeitsplätze kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich in großer Zahl vor. Sie gehen nicht über das Kalkül der schweren Arbeiten hinaus und sind weder mit dauerndem besonderen Zeitdruck verbunden, noch an erhöht exponierten Stellen oder im Hocken und Knien zu leisten, die Sitzhaltung überwiegt.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Kläger nicht invalide im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei, weil er noch die angeführten Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könne.In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Kläger nicht invalide im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei, weil er noch die angeführten Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückzuweisen, in eventu das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Zutreffend macht der Kläger als mangelhaft geltend, daß das Erstgericht zwar festgestellt habe, daß er an einem Zustand nach Umstellungsoperationen am Bein an beiden Knien im Jahre 1981 bzw. 1984 leide und zwar aufgrund beiderseitiger Kniegelenksarthrose, weiter an einer Arthrose im rechten Sprungbereich und er daneben auch an altersgemäßen Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat leide, es aber unterlassen hat, ein Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen. Wie das Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.8.1995, 31 Rs 82/94, bereits ausgeführt hat, ist seit den Ärztegesetznovellen BGBl 1989/38 und 1992/461 die Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein völlig autonomes Gebiet und kein Zusatzfach zur Chirurgie mehr. Das Berufungsgericht hat deshalb in dem Verfahren 31 Rs 82/94 zusätzlich zu dem bestellten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Chirurgie Dr. E***** H***** auch ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Chirurgie eingeholt (Dr. A***** R*****).
Da das medizinische Leistungskalkül nach ständiger Rechtsprechung von amtswegen vollständig zu erheben ist und nicht einmal eines Vorbringens des Klägers bezüglich der Einschränkungen bedarf (SSV- NF 5/62 u.a.) erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.
Es war daher der Berufung spruchgemäß (§§ 2 ASGG, 496 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) Folge zu geben.Es war daher der Berufung spruchgemäß (Paragraphen 2, ASGG, 496 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen und daraus die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.
Eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht gemäß §§ 2 ASGG, 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Erstgericht weitgehend den bisherigen Verhandlungsstoff verwerten kann, während das Berufungsgericht wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu einer weitwendigen Beweiswiederholung genötigt wäre.Eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht gemäß Paragraphen 2, ASGG, 496 Absatz 3, ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Erstgericht weitgehend den bisherigen Verhandlungsstoff verwerten kann, während das Berufungsgericht wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu einer weitwendigen Beweiswiederholung genötigt wäre.
Da das ergänzende Verfahren zu anderen Feststellungen und somit auch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann, erübrigt es sich, zu den Ausführungen in der Rechtsrüge derzeit Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 52 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:0070RS00375.96K.0207.000Dokumentnummer
JJT_19970207_OLG0009_0070RS00375_96K0000_000