Norm
StGB §304 Abs1Rechtssatz
Auch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften kann pflichtwidrig sein, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten lässt und damit parteilich handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109171Im RIS seit
11.12.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014