Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Franz S***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 1997, GZ 15 Vr 567/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Franz S***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 1997, GZ 15 römisch fünf r 567/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Franz S*****, der von weiteren Anklagevorwürfen ebenso wie der Mitangeklagte DI Walter Sch***** rechtskräftig freigesprochen worden ist, des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er als technischer Sachverständiger des Amtes der burgenländischen Landesregierung, sohin als Beamter, im Frühjahr 1991 für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes von Franz T***** einen Vermögensvorteil, nämlich einen Bargeldbetrag von 5.000 S angenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Franz S*****, der von weiteren Anklagevorwürfen ebenso wie der Mitangeklagte DI Walter Sch***** rechtskräftig freigesprochen worden ist, des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er als technischer Sachverständiger des Amtes der burgenländischen Landesregierung, sohin als Beamter, im Frühjahr 1991 für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes von Franz T***** einen Vermögensvorteil, nämlich einen Bargeldbetrag von 5.000 S angenommen hat.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach den Urteilsannahmen hat Ing. S*****, der bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1992 in der Abteilung für Maschinenbau des Amtes der burgenländischen Landesregierung als Beamter tätig und als gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Amtssachverständiger des Amtes der burgenländischen Landesregierung berechtigt war, Prüfungsbefunde über zur Einzelgenehmigung eingereichte Fahrzeuge auszustellen, den mit ihm seit Jahren befreundeten Landwirt und Versicherungsvertreter Franz T***** dadurch pflichtwidrig bevorzugt, daß er in zahlreichen Fällen eine rasche Erledigung solcher Verfahren auch außerhalb der Dienstzeit vorgenommen und dafür 5.000 S angenommen hat.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach den Urteilsannahmen hat Ing. S*****, der bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1992 in der Abteilung für Maschinenbau des Amtes der burgenländischen Landesregierung als Beamter tätig und als gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellter Amtssachverständiger des Amtes der burgenländischen Landesregierung berechtigt war, Prüfungsbefunde über zur Einzelgenehmigung eingereichte Fahrzeuge auszustellen, den mit ihm seit Jahren befreundeten Landwirt und Versicherungsvertreter Franz T***** dadurch pflichtwidrig bevorzugt, daß er in zahlreichen Fällen eine rasche Erledigung solcher Verfahren auch außerhalb der Dienstzeit vorgenommen und dafür 5.000 S angenommen hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, daß auch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften dann pflichtwidrig ist, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten läßt und damit parteilich handelt (SSt 57/19).
Der einleitende, auf eine (ersichtlich mißverstandene) Kommentarmeinung (Bertel WK § 304 Rz 19) gestützte Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), eine Strafbarkeit nach § 304 StGB komme nicht in Betracht, weil es nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre, in der Freizeit Amtsgeschäfte zu erledigen, weshalb ein Beamter, der außerhalb der Dienstzeit einen Fall bearbeite, nicht nach § 304 StGB strafbar sein könne, schlägt schon deshalb nicht durch, weil damit weder die parteiliche noch die inhaltlich unrichtige Erledigung berücksichtigt wird. Wird daher eine Partei durch die Vornahme eines Amtsgeschäftes in der Freizeit bevorzugt, liegt gerade darin die verpönte Pflichtwidrigkeit. Eben dies trifft nach der insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierung des Schöffengerichtes (vgl US 11: " ... eine bevorzugte rasche Erledigung des Einzelgenehmigungsverfahrens ...") zu. Indem der Beschwerdeführer diese Feststellung unberücksichtigt läßt, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.Der einleitende, auf eine (ersichtlich mißverstandene) Kommentarmeinung (Bertel WK Paragraph 304, Rz 19) gestützte Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera a,), eine Strafbarkeit nach Paragraph 304, StGB komme nicht in Betracht, weil es nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre, in der Freizeit Amtsgeschäfte zu erledigen, weshalb ein Beamter, der außerhalb der Dienstzeit einen Fall bearbeite, nicht nach Paragraph 304, StGB strafbar sein könne, schlägt schon deshalb nicht durch, weil damit weder die parteiliche noch die inhaltlich unrichtige Erledigung berücksichtigt wird. Wird daher eine Partei durch die Vornahme eines Amtsgeschäftes in der Freizeit bevorzugt, liegt gerade darin die verpönte Pflichtwidrigkeit. Eben dies trifft nach der insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierung des Schöffengerichtes vergleiche US 11: " ... eine bevorzugte rasche Erledigung des Einzelgenehmigungsverfahrens ...") zu. Indem der Beschwerdeführer diese Feststellung unberücksichtigt läßt, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.
Aber auch der unter demselben Nichtigkeitsgrund geltend gemachte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) liegt nicht vor. Zur Verwirklichung des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte ist erforderlich, daß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf bezieht, daß der Vermögensvorteil für die pflichtwidrige Durchführung eines Amtsgeschäftes angenommen wird. Der Beschwerdeauffassung zuwider hat sich das Schöffengericht keineswegs mit der Feststellung begnügt, daß der Beschwerdeführer das "Tatbild des § 304 StGB in subjektiver Richtung erfüllt" habe, es hat vielmehr ausdrücklich konstatiert, daß der Angeklagte dieses Geschenk für die bevorzugte rasche Abwicklung seiner Amtsgeschäfte angenommen hat (US 12 zweiter Absatz). Damit wird aber der weiteren Beschwerdeargumentation, die vom Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Vermögensvorteil und einem bestimmten Amtsgeschäft ausgeht, der Boden entzogen, weshalb es auch unbeachtlich ist, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Vornahme der Amtsgeschäfte von der Absicht des Zeugen T***** (zu ergänzen: ihm später dafür 5.000 S zu geben) Kenntnis hatte oder nicht (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 304 RN 8).Aber auch der unter demselben Nichtigkeitsgrund geltend gemachte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) liegt nicht vor. Zur Verwirklichung des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte ist erforderlich, daß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf bezieht, daß der Vermögensvorteil für die pflichtwidrige Durchführung eines Amtsgeschäftes angenommen wird. Der Beschwerdeauffassung zuwider hat sich das Schöffengericht keineswegs mit der Feststellung begnügt, daß der Beschwerdeführer das "Tatbild des Paragraph 304, StGB in subjektiver Richtung erfüllt" habe, es hat vielmehr ausdrücklich konstatiert, daß der Angeklagte dieses Geschenk für die bevorzugte rasche Abwicklung seiner Amtsgeschäfte angenommen hat (US 12 zweiter Absatz). Damit wird aber der weiteren Beschwerdeargumentation, die vom Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Vermögensvorteil und einem bestimmten Amtsgeschäft ausgeht, der Boden entzogen, weshalb es auch unbeachtlich ist, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Vornahme der Amtsgeschäfte von der Absicht des Zeugen T***** (zu ergänzen: ihm später dafür 5.000 S zu geben) Kenntnis hatte oder nicht vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 304, RN 8).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter ersichtlicher Bezugnahme auf den vom Erstgericht angenommenen Tatzeitraum "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1991" und die fünfjährige Verjährungsfrist des § 57 Abs 1 StGB "vorsichtshalber" Verfolgungsverjährung einwendet (Z 9 lit b), übersieht er, daß, wie den Akten zu entnehmen ist, die erste gegen ihn gerichtete, für diese Frage maßgebliche Verfolgungshandlung der am 8. März 1993 gestellte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung wegen § 302 Abs 1 (ie §§ 304, 306) StGB bzw der antragsgemäß gefaßte Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung vom 23. März 1993 ist, weil dabei auf die Zwischenanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Burgenland vom 2. März 1993 verwiesen wird, in welcher die verfahrensaktuelle Straftat ausdrücklich angeführt ist (vgl die in Bd IV unjournalisiert einliegende Ablichtung aus dem Antrags- und Verfügungsbogen 5 Vr 729/92 des Landesgerichtes Eisenstadt und S 159/I). Demzufolge war aber die Verjährungsfrist in ihrem Ablauf gemäß § 58 Abs 2 StGB gehemmt.Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter ersichtlicher Bezugnahme auf den vom Erstgericht angenommenen Tatzeitraum "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1991" und die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 57, Absatz eins, StGB "vorsichtshalber" Verfolgungsverjährung einwendet (Ziffer 9, Litera b,), übersieht er, daß, wie den Akten zu entnehmen ist, die erste gegen ihn gerichtete, für diese Frage maßgebliche Verfolgungshandlung der am 8. März 1993 gestellte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung wegen Paragraph 302, Absatz eins, (ie Paragraphen 304,, 306) StGB bzw der antragsgemäß gefaßte Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung vom 23. März 1993 ist, weil dabei auf die Zwischenanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Burgenland vom 2. März 1993 verwiesen wird, in welcher die verfahrensaktuelle Straftat ausdrücklich angeführt ist vergleiche die in Bd römisch IV unjournalisiert einliegende Ablichtung aus dem Antrags- und Verfügungsbogen 5 römisch fünf r 729/92 des Landesgerichtes Eisenstadt und S 159/I). Demzufolge war aber die Verjährungsfrist in ihrem Ablauf gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB gehemmt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E48793 11D00867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00086.97.1111.000Dokumentnummer
JJT_19971111_OGH0002_0110OS00086_9700000_000