RS OGH 1997/11/11 5Ob425/97d, 1Ob30/98p, 5Ob158/04b, 5Ob224/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

WEG 1975 §2 Abs2 Z1
WEG 2002 §3 Abs1 Z1
WEG 2002 §3 Abs1 Z2
WEG 2002 §43

Rechtssatz

1. Ein Vermächtnis kann ein für die Begründung von Wohnungseigentum ausreichender Titel sein. 2. Der nach § 2 Abs 2 Z 1 WEG erforderlichen Zustimmung aller Miteigentümer ist jedoch in einem solchen Fall nur dann entsprochen, wenn der Erblasser Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft war oder sich der Vermächtnisnehmer in einer Rechtsposition befindet, in der er - etwa gestützt auf § 2 Abs 2 Z 1 zweiter Halbsatz WEG (wegen bereits bestehenden Wohnungseigentums) - die Zustimmung aller übrigen Anteilseigentümer erzwingen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
  • 1 Ob 30/98p
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 30/98p
    nur: Ein Vermächtnis kann ein für die Begründung von Wohnungseigentum ausreichender Titel sein, wenn der Erblasser Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft war. (T1)
  • 5 Ob 158/04b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 158/04b
    Vgl; nur T1; Beisatz: Eine gemeinsame Verfügung aller Anteilseigentümer durch ein wechselseitiges Testament steht der Verfügung eines Alleineigentümers gleich. (T2)
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    nur T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108931

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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