RS OGH 1997/11/13 15Os112/97

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z10 B

Rechtssatz

Nach gesicherter Rechtsprechung (vergleiche die Entscheidung eines verstärkten Senates, GZ 13 Os 81/93-8 = EvBl 1995/21) ist die Verwendung einer sogenannten "Lugurkunde" (daß ist eine echte, vom berechtigten Aussteller stammende Urkunde mit unwahrem Inhalt) als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zwar nicht nach dem ersten Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wohl aber nach dessen zweitem Fall strafbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108962

Dokumentnummer

JJR_19971113_OGH0002_0150OS00112_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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