Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach gesicherter Rechtsprechung (vergleiche die Entscheidung eines verstärkten Senates, GZ 13 Os 81/93-8 = EvBl 1995/21) ist die Verwendung einer sogenannten "Lugurkunde" (daß ist eine echte, vom berechtigten Aussteller stammende Urkunde mit unwahrem Inhalt) als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zwar nicht nach dem ersten Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wohl aber nach dessen zweitem Fall strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108962Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_0150OS00112_9700000_001