Norm
ZPO §502 Abs1 IRechtssatz
Ob im Einzelfall eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kommt der Lösung dieser Frage nicht zu.Ob im Einzelfall eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO anzusehen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kommt der Lösung dieser Frage nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108907Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0020OB02077_96X0000_001