Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den Regelungsinhalt nach § 14 Abs 3 WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden.Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den Regelungsinhalt nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108763Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019