Norm
VBG §15Rechtssatz
Wird ein Vertragslehrer, der bisher "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen (§ 38 Abs 3)" und nach dem Entlohnungsschema II L entlohnt wurde, in einem nahtlos darauffolgenden Dienstverhältnis nunmehr unbefristet (ohne die Einschränkung gemäß § 38 Abs 3 VBG) beschäftigt und nach dem Entlohnungsschema I L entlohnt, liegt eine "Überstellung" im Sinn des § 42 VBG vor, die zum Erhalt der Zulage gemäß § 15 Abs 8 VBG berechtigt.Wird ein Vertragslehrer, der bisher "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen (Paragraph 38, Absatz 3,)" und nach dem Entlohnungsschema römisch zwei L entlohnt wurde, in einem nahtlos darauffolgenden Dienstverhältnis nunmehr unbefristet (ohne die Einschränkung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, VBG) beschäftigt und nach dem Entlohnungsschema römisch eins L entlohnt, liegt eine "Überstellung" im Sinn des Paragraph 42, VBG vor, die zum Erhalt der Zulage gemäß Paragraph 15, Absatz 8, VBG berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108903Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_009OBA00153_97H0000_001