Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 9 Abs 1 RAO bezieht sich nach dem Sinn dieser Bestimmung nicht ausschließlich auf eine Bevollmächtigung, sondern auch auf die Bestellung des Rechtsanwaltes als Kurator, Sachwalter, Verfahrenshelfer und als Masseverwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109721Im RIS seit
31.12.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017