RS OGH 2023/6/28 14Os103/97 (14Os104/97); 12Os88/98; 11Os80/00; 15Os77/03; 14Os110/07v; 12Os150/08p;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B
MRK Art6 Abs3 litd IV4
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Auch in Art 6 Abs 3 lit d MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).Auch in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108863

Im RIS seit

01.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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