RS OGH 2024/6/27 2Ob291/97a; 2Ob92/08f; 3Ob191/13d; 4Ob44/14w; 6Ob15/19b; 5Ob200/23g

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Norm

ABGB §1165 A
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln und es kann der Vertrag das Werk durch Substanzeigenschaften und Funktionseigenschaften festlegen, es kann aber auch eine bestimmte Art der Herstellung vereinbart werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109226

Im RIS seit

03.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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