RS OGH 2019/10/17 15Os174/97, 11Os8/02, 13Os68/05g, 11Os140/05f, 11Os35/10x, 15Os108/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 109 Abs 1 StGB und § 109 Abs 3 StGB enthalten Hausfriedensbruchdelikte eigenständiger Art, die nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation stehen. "Einfacher" Hausfriedensbruch und "schwerer" Hausfriedensbruch schließen daher einander aus; erfüllt der Täter die Voraussetzungen des Abs 3, so kann er nicht (auch) nach Abs 1 bestraft werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 109 RN 33; Kienapfel BT I4 § 109 Rz 29 und 51 mwN).Paragraph 109, Absatz eins, StGB und Paragraph 109, Absatz 3, StGB enthalten Hausfriedensbruchdelikte eigenständiger Art, die nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation stehen. "Einfacher" Hausfriedensbruch und "schwerer" Hausfriedensbruch schließen daher einander aus; erfüllt der Täter die Voraussetzungen des Absatz 3,, so kann er nicht (auch) nach Absatz eins, bestraft werden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 109, RN 33; Kienapfel BT I4 Paragraph 109, Rz 29 und 51 mwN).

Die Unterstellung ein und desselben Sachverhaltes sowohl unter § 109 Abs 1 StGB als auch unter § 109 Abs 3 StGB ist rechtlich verfehlt und wirkt sich in logischer Konsequenz zum Nachteil des Angeklagten aus (entgegen 15 Os 110/94, 14 Os 142/95, 14 Os 110,140/96 = EvBl 1997/37).Die Unterstellung ein und desselben Sachverhaltes sowohl unter Paragraph 109, Absatz eins, StGB als auch unter Paragraph 109, Absatz 3, StGB ist rechtlich verfehlt und wirkt sich in logischer Konsequenz zum Nachteil des Angeklagten aus (entgegen 15 Os 110/94, 14 Os 142/95, 14 Os 110,140/96 = EvBl 1997/37).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109115

Im RIS seit

03.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten