Norm
UVG §3Rechtssatz
Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des § 3 Z 2 UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach § 4 Z 1 UVG beantragen müssen.Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und dem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu Paragraph 3, UVG geregelten Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG beantragen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108900Im RIS seit
08.01.1998Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017