RS OGH 1997/12/9 5Ob442/97d, 5Ob253/02w, 5Ob43/10z

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
WEG 1975 idF 3.WÄG §15
WEG 2002 §17 Abs1
WEG 2002 §24

Rechtssatz

Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF WEG sind zumindest in diesem Bereich nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 442/97d
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 442/97d
  • 5 Ob 253/02w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 253/02w
    Vgl auch; nur: Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. (T1)
  • 5 Ob 43/10z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 43/10z
    Vgl auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109262

Im RIS seit

08.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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