RS OGH 2014/5/22 1Ob193/97g, 1Ob28/14w

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 2 HVG und § 1009 ABGB (§ 2 ImmMV) - das Maklergesetz, BGBl 1996/262, ist auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden - hat der Vermittler die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Treuepflicht) wahrzunehmen. Zu den Pflichten eines Immobilienmaklers gehört es auch, daß er sich - insbesondere bei Vorliegen objektiven Anhaltspunkten - Klarheit über die tatsächlichen Mietverhältnisse im Vermittlungsobjekt verschafft.Gemäß Paragraph 2, HVG und Paragraph 1009, ABGB (Paragraph 2, ImmMV) - das Maklergesetz, BGBl 1996/262, ist auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden - hat der Vermittler die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Treuepflicht) wahrzunehmen. Zu den Pflichten eines Immobilienmaklers gehört es auch, daß er sich - insbesondere bei Vorliegen objektiven Anhaltspunkten - Klarheit über die tatsächlichen Mietverhältnisse im Vermittlungsobjekt verschafft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109138

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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