RS OGH 1997/12/16 5Ob485/97b

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Norm

MRG §10 Abs5 Z1
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Nur eine vom bisherigen Mieter verschiedene Person kann der namhaft gemachte Mieter im Sinne des § 10 Abs 5 Z 1 MRG sein. Geeigneter Nachmieter ist im Sinne des § 10 Abs 5 MRG nur derjenige, der bereit ist, den Ersatzbetrag direkt an den scheidenden Mieter zu leisten, die Wohnung als solche zu benützen und hiefür den gesetzlich zulässigen Mietzins zu zahlen (vergleiche MietSlg 36/27; MietSlg 37/48). Außerdem muß der scheidende Mieter wohl mit seiner unmittelbaren Befriedigung durch den vorgeschlagenen Nachmieter einverstanden sein.Nur eine vom bisherigen Mieter verschiedene Person kann der namhaft gemachte Mieter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG sein. Geeigneter Nachmieter ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, MRG nur derjenige, der bereit ist, den Ersatzbetrag direkt an den scheidenden Mieter zu leisten, die Wohnung als solche zu benützen und hiefür den gesetzlich zulässigen Mietzins zu zahlen (vergleiche MietSlg 36/27; MietSlg 37/48). Außerdem muß der scheidende Mieter wohl mit seiner unmittelbaren Befriedigung durch den vorgeschlagenen Nachmieter einverstanden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109263

Dokumentnummer

JJR_19971216_OGH0002_0050OB00485_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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