Norm
IO §9 IORechtssatz
Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung (hier: § 48 ASGG). Diese findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.Bei der Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung (hier: Paragraph 48, ASGG). Diese findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108885Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019