RS OGH 2025/6/25 9Ob2065/96h; 1Ob251/98p; 7Ob328/99g; 4Ob54/02y; 9Ob32/11p; 9Ob21/13y; 8ObA9/15d; 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109283

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten