Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Art 85 Abs 3 EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Bezweckt wird die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt. Hier: Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb GVO Kfz 1985 und 1995.Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 85, Absatz eins, EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Artikel 85, Absatz 3, EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Bezweckt wird die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Artikel 85, Absatz 2, EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, ABGB verstößt. Hier: Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb GVO Kfz 1985 und 1995.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109282Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013