RS OGH 2025/6/24 2Ob2343/96i; 2Ob135/03x; 5Ob118/06y; 7Ob115/09a; 2Ob219/10k; 2Ob144/11g; 6Ob201/11v

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Rechtssatz

Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109225

Im RIS seit

17.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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