RS OGH 2016/3/16 2N524/97, 9Nc18/03a, 3Nc9/05m, 3Nc2/16y

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Rechtssatz

Voraussetzung für einen Ausspruch gemäß § 42 Abs 2 JN ist ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde.Voraussetzung für einen Ausspruch gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN ist ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109136

Im RIS seit

17.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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