RS OGH 1997/12/18 2N524/97, 9Nc18/03a, 3Nc9/05m, 3Nc2/16y

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Norm

JN §42 Abs2 B

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Ausspruch gemäß § 42 Abs 2 JN ist ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde.

Entscheidungstexte

  • 2 N 524/97
    Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 N 524/97
  • 9 Nc 18/03a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Nc 18/03a
    Beisatz: Während die Antragstellung der Obersten Verwaltungsbehörde gemäß § 42 Abs 2 JN in deren Ermessen liegt, ist der Oberste Gerichtshof, wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, verpflichtet, bei Vorliegen der Nichtigkeit das Verfahren aufzuheben, ohne dass er seinerseits Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen könnte. (T1)
  • 3 Nc 9/05m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Nc 9/05m
  • 3 Nc 2/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Nc 2/16y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109136

Im RIS seit

17.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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