Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*****, vertreten durch Kapp & Strimitzer Rechtsanwalts GmbH in Graz-Seiersberg, gegen die beklagte Partei G*****, wegen 7.686 EUR sA, über den Antrag des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 42 Abs 2 JN vom 7. Jänner 2016, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*****, vertreten durch Kapp & Strimitzer Rechtsanwalts GmbH in Graz-Seiersberg, gegen die beklagte Partei G*****, wegen 7.686 EUR sA, über den Antrag des Bundesministeriums für Justiz gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN vom 7. Jänner 2016, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das zu 16 C 295/15k des Bezirksgerichts Villach durchgeführte Verfahren und der in diesem Verfahren ergangene Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2015 werden für nichtig erklärt.
Der Antrag auf Nichtigerklärung des zu 17 E 77/15i des Bezirksgerichts Villach anhängigen Exekutionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte am 16. Februar 2015 zu 16 C 295/15k des Bezirksgerichts Villach gegen die Beklagte eine Mahnklage auf Zahlung von 7.686 EUR sA ein. Er sei in einem näher bezeichneten Verlassenschaftsverfahren als Sachverständiger mit der Erstellung eines Unternehmenswertgutachtens beauftragt worden. Seine Kosten seien im Einantwortungsbeschluss mit 7.686 EUR bestimmt und deren Ersatz der Beklagten als Erbin aufgetragen worden. Die Gebühren hafteten nach wie vor unberichtigt aus.
Das Bezirksgericht Villach erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 25. März 2015 zugestellt und ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Den vom Kläger als betreibende Partei aufgrund des Zahlungsbefehls gestellten Exekutionsantrag hat das Bezirksgericht Villach mit Beschluss vom 24. April 2015 zu 17 E 77/15i teilweise bewilligt.
Das Bundesministerium für Justiz stellte den Antrag auf Nichtigerklärung der Verfahren 16 C 295/15k und 17 E 77/15i, jeweils des Bezirksgerichts Villach. Die Voraussetzungen des § 42 Abs 2 JN lägen vor.Das Bundesministerium für Justiz stellte den Antrag auf Nichtigerklärung der Verfahren 16 C 295/15k und 17 E 77/15i, jeweils des Bezirksgerichts Villach. Die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 2, JN lägen vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist teilweise berechtigt.
Der Kläger war als Sachverständiger im Verlassenschaftsverfahren AZ 213 A 254/10f des Bezirksgerichts Graz-West tätig. Seine Gebühren wurden im Punkt 13 des Einantwortungsbeschlusses vom 23. Februar 2012 (ON 63) durch das Verlassenschaftsgericht mit 7.686 EUR bestimmt. Der Sachverständige verzichtete nicht auf eine Auszahlung aus Amtsgeldern.
Der Gebührenanspruch des Sachverständigen ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch (16 Ok 7/10 = RIS-Justiz RS0126539). Einer Klage des Sachverständigen steht daher die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG3 [2001] § 38 Anm 1; Krammer in Fasching/Konecny2 Anh § 365 ZPO Rz 4, 87).Der Gebührenanspruch des Sachverständigen ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch (16 Ok 7/10 = RIS-Justiz RS0126539). Einer Klage des Sachverständigen steht daher die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG3 [2001] Paragraph 38, Anmerkung eins, ; Krammer in Fasching/Konecny2 Anh Paragraph 365, ZPO Rz 4, 87).
Gemäß § 42 Abs 2 JN hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit eines durchgeführten gerichtlichen Verfahrens wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde auszusprechen, wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens offenbar wird. Während die Antragstellung der obersten Verwaltungsbehörde gemäß § 42 Abs 2 JN in deren Ermessen liegt, ist der Oberste Gerichtshof, wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, verpflichtet, bei Vorliegen der Nichtigkeit das Verfahren aufzuheben, ohne dass er seinerseits Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen könnte (9 Nc 18/03a = RIS-Justiz RS0109136 [T1]).Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit eines durchgeführten gerichtlichen Verfahrens wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde auszusprechen, wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens offenbar wird. Während die Antragstellung der obersten Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN in deren Ermessen liegt, ist der Oberste Gerichtshof, wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, verpflichtet, bei Vorliegen der Nichtigkeit das Verfahren aufzuheben, ohne dass er seinerseits Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen könnte (9 Nc 18/03a = RIS-Justiz RS0109136 [T1]).
Der Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 16 C 295/15k des Bezirksgerichts Villach iSd § 42 Abs 2 JN ist daher berechtigt.Der Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 16 C 295/15k des Bezirksgerichts Villach iSd Paragraph 42, Absatz 2, JN ist daher berechtigt.
Hinsichtlich des Exekutionsverfahrens ist hingegen der Tatbestand des § 42 Abs 2 JN nicht verwirklicht: Es wurde vom Kläger aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Zahlungsbefehls eingeleitet, der gemäß § 1 Z 3 EO Exekutionstitel ist, weshalb die Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 42 Abs 2 JN diesem Verfahren nicht entgegensteht. Es ist allerdings über Antrag der Beklagten als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO infolge der Nichtigerklärung des Titels einzustellen. Das Exekutionsgericht wird die rechtsunkundige Verpflichtete über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung zu belehren haben.Hinsichtlich des Exekutionsverfahrens ist hingegen der Tatbestand des Paragraph 42, Absatz 2, JN nicht verwirklicht: Es wurde vom Kläger aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Zahlungsbefehls eingeleitet, der gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, EO Exekutionstitel ist, weshalb die Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd Paragraph 42, Absatz 2, JN diesem Verfahren nicht entgegensteht. Es ist allerdings über Antrag der Beklagten als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO infolge der Nichtigerklärung des Titels einzustellen. Das Exekutionsgericht wird die rechtsunkundige Verpflichtete über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung zu belehren haben.
Textnummer
E114258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030NC00002.16Y.0316.000Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016