RS OGH 2024/6/27 15Nds1/98; 14Nds24/00; 14Nds73/02; 11Ns69/08y; 11Os137/16f; 15Os3/17f; 11Ns75/17v;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Norm

JGG 1988 §29
StGB §64 Abs1 Z9 litb
StPO §25
StPO §64 Abs1
  1. StGB § 64 heute
  2. StGB § 64 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 64 gültig von 29.05.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. StGB § 64 gültig von 01.01.2020 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. StGB § 64 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  6. StGB § 64 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 64 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  8. StGB § 64 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  9. StGB § 64 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. StGB § 64 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  11. StGB § 64 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  12. StGB § 64 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  13. StGB § 64 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  14. StGB § 64 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  15. StGB § 64 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  16. StGB § 64 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  17. StGB § 64 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  18. StGB § 64 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  19. StGB § 64 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  20. StGB § 64 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  21. StGB § 64 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  22. StGB § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  23. StGB § 64 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  24. StGB § 64 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 25 heute
  2. StPO § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 25 gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 25 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 25 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß § 29 JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. So wird etwa bei Flüchtlingen oder Asylwerbern in der Regel an den Ort angeknüpft, an dem diese Personen - wenn auch nur kurzfristig - im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufhältig sind.Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß Paragraph 29, JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. So wird etwa bei Flüchtlingen oder Asylwerbern in der Regel an den Ort angeknüpft, an dem diese Personen - wenn auch nur kurzfristig - im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufhältig sind.

Entscheidungstexte

  • RS0109116">15 Nds 1/98
    Entscheidungstext OGH 22.01.1998 15 Nds 1/98
  • RS0109116">14 Nds 24/00
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 14 Nds 24/00
    nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. (T1)
    Beisatz: Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen, dessen Eltern in OÖ leben, in einem Hotel in Tirol, wo er seit zwei Tagen - in auf unbestimmte Zeit angelegten (jedoch unter Vereinbarung vierzehntägige Probezeit eingegangenem) Dienstverhältnis - als Kellnergehilfe arbeitet und ein Personalzimmer bewohnt. (T2)
  • RS0109116">14 Nds 73/02
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 14 Nds 73/02
    Vgl; nur: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit (hier zu § 54 Abs 1 StPO, wonach ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN nicht verlangt wird). (T3)
  • 11 Ns 69/08y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 11 Ns 69/08y
    nur: Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß § 29 JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. (T4)
  • RS0109116">11 Os 137/16f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 137/16f
    Vgl; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an. (T5)
  • RS0109116">15 Os 3/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 3/17f
    Auch
  • RS0109116">11 Ns 75/17v
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Ns 75/17v
    Auch; Beisatz: Um den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen die tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch bei Freunden oder Verwandten), sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird (wofür eine Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten als Orientierungshilfe gilt). (T6)
    Beisatz: Eine Anhaltung in Haft kann demnach idR keinen Wohnsitz, wohl aber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen – und zwar dann, wenn sie voraussichtlich noch länger andauert. (T7)
    Beisatz: „Obdachlos“ bedeutet nicht „unstet“. Auch ein Obdachloser kann an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. (T8)
  • RS0109116">12 Ns 34/24g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Ns 34/24g
    vgl; Beisatz: Fehlt jeglicher Stetigkeitsansatz (wie hier im Fall eines - zu kriminaltouristischen Zwecken - durchreisenden, grundsätzlich in Polen aufhältigen und erst seit wenigen Tagen in Österreich befindlichen und seitdem tageweise in unterschiedlichen Städten nächtigenden Angeklagten), greifen die über § 31 JGG subsidiär geltenden sonstigen Anhaltspunkte, also primär jener des Tatorts. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109116

Im RIS seit

21.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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