RS OGH 1998/1/22 15Nds1/98, 14Nds24/00, 14Nds73/02, 11Ns69/08y, 11Os137/16f, 15Os3/17f, 11Ns75/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Norm

JGG 1988 §29
StGB §64 Abs1 Z9 litb
StPO §25
StPO §64 Abs1

Rechtssatz

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß § 29 JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. So wird etwa bei Flüchtlingen oder Asylwerbern in der Regel an den Ort angeknüpft, an dem diese Personen - wenn auch nur kurzfristig - im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufhältig sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Nds 1/98
    Entscheidungstext OGH 22.01.1998 15 Nds 1/98
  • 14 Nds 24/00
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 14 Nds 24/00
    nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. (T1)
    Beisatz: Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen, dessen Eltern in OÖ leben, in einem Hotel in Tirol, wo er seit zwei Tagen - in auf unbestimmte Zeit angelegten (jedoch unter Vereinbarung vierzehntägige Probezeit eingegangenem) Dienstverhältnis - als Kellnergehilfe arbeitet und ein Personalzimmer bewohnt. (T2)
  • 14 Nds 73/02
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 14 Nds 73/02
    Vgl; nur: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit (hier zu § 54 Abs 1 StPO, wonach ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN nicht verlangt wird). (T3)
  • 11 Ns 69/08y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 11 Ns 69/08y
    nur: Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß § 29 JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. (T4)
  • 11 Os 137/16f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 137/16f
    Vgl; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an. (T5)
  • 15 Os 3/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 3/17f
    Auch
  • 11 Ns 75/17v
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Ns 75/17v
    Auch; Beisatz: Um den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen die tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch bei Freunden oder Verwandten), sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird (wofür eine Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten als Orientierungshilfe gilt). (T6)
    Beisatz: Eine Anhaltung in Haft kann demnach idR keinen Wohnsitz, wohl aber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen – und zwar dann, wenn sie voraussichtlich noch länger andauert. (T7)
    Beisatz: „Obdachlos“ bedeutet nicht „unstet“. Auch ein Obdachloser kann an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109116

Im RIS seit

21.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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