Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Eine Wertreklame ist nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie sachliche Erwägungen gänzlich verdrängt. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Eine Wertreklame ist nur dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie sachliche Erwägungen gänzlich verdrängt. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109241Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00014_98G0000_001