RS OGH 2000/10/6 12Os179/97, 11Os120/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

GRBG §1 Abs1
ARHG §29
  1. ARHG § 29 heute
  2. ARHG § 29 gültig ab 01.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  3. ARHG § 29 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. ARHG § 29 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013
  5. ARHG § 29 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  6. ARHG § 29 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  7. ARHG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. ARHG § 29 gültig von 01.07.1980 bis 28.02.1997

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 GRBG stellt auf die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch inländische strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen ab. Die Prüfung von deren grundrechtskonformer Gesetzmäßigkeit hat sich demnach (nur) an jenen Entscheidungsgrundlagen zu orientieren, die dem inländischen Strafgericht im maßgebenden Zeitpunkt eröffnet waren. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferungshaft der Wahrnehmung eines Auslieferungshindernisses eine Unvollständigkeit der Auslieferungsunterlagen entgegen, die auf einer Fehlleistung im Verantwortungsbereich ausländischer Organe beruht, so bleibt die nachträgliche Ergänzung für die Gesetzmäßigkeitsprüfung der vorausgegangenen Haftverhängung unbeachtlich.Paragraph eins, Absatz eins, GRBG stellt auf die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch inländische strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen ab. Die Prüfung von deren grundrechtskonformer Gesetzmäßigkeit hat sich demnach (nur) an jenen Entscheidungsgrundlagen zu orientieren, die dem inländischen Strafgericht im maßgebenden Zeitpunkt eröffnet waren. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferungshaft der Wahrnehmung eines Auslieferungshindernisses eine Unvollständigkeit der Auslieferungsunterlagen entgegen, die auf einer Fehlleistung im Verantwortungsbereich ausländischer Organe beruht, so bleibt die nachträgliche Ergänzung für die Gesetzmäßigkeitsprüfung der vorausgegangenen Haftverhängung unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109168

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_0120OS00179_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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