RS OGH 1998/2/12 15Os2/98 (15Os3/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1998
beobachten
merken

Norm

StPO §314 Abs1
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Mit dem bloßen Beschwerdehinweis auf "§ 142 StGB" (dessen Absatz 1 nur den Grundtatbestand des Raubes umfaßt, Absatz 2 hingegen den priviligierten, sogenannten "minderschweren" Raub umschreibt) sowie auf "§§ 127 ff StGB" unterläßt es der Nichtigkeitswerber prozeßordnungswidrig, jene anderen Delikte konkret zu benennen, die nach seiner Meinung als Eventualfragen in das Fragenschema aufzunehmen gewesen wären, und führt demnach die Fragestellungsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 2/98
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 15 Os 2/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109477

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0150OS00002_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten