RS OGH 1998/2/12 15Os187/97

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Rechtssatz

Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109691

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0150OS00187_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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