Norm
StGB §299 Abs4Rechtssatz
Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109691Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00187_9700000_001