Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Hinsichtlich der sich aus den §§ 90 und 32 Abs 6 StVO ergebenden Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle. Sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen.Hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 90 und 32 Absatz 6, StVO ergebenden Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle. Sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109827Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010