RS OGH 2025/5/21 7Ob43/98v; 7Ob262/99a; 7Ob74/00h; 7Ob34/12v; 7Ob150/13d; 7Ob186/13y; 7Ob177/14a; 7O

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A

Rechtssatz

Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen (Vorlage einer aus steuerschonenden Gründen den Kaufpreis falsch ausweisenden Kaufurkunde) sind nicht als "dolus coloratus" zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109767

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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