TE OGH 1998/3/10 7Ob43/98v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1998
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten