RS OGH 1998/3/10 5Ob374/97d

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3

Rechtssatz

Es gibt keine Begründung von Zubehöreigentum nach § 1 Abs 2 WEG an "Substandardwohnungen" durch Verbindung mit "Standardwohnungen", soweit die Substandardwohnung ihre Selbständigkeit als Wohnungen beibehalten sollen bzw - bei Vermietung an einen Außenstehenden - auch beibehalten müssen. (Ablehnung der von der Lehre in Kletecka,Es gibt keine Begründung von Zubehöreigentum nach Paragraph eins, Absatz 2, WEG an "Substandardwohnungen" durch Verbindung mit "Standardwohnungen", soweit die Substandardwohnung ihre Selbständigkeit als Wohnungen beibehalten sollen bzw - bei Vermietung an einen Außenstehenden - auch beibehalten müssen. (Ablehnung der von der Lehre in Kletecka,

Die Novellierung des WEG durch das 3.WÄG - Begründung, Ausschluß und Bewerberschutz [§§ 1 bis 12 und 22 bis 30 WEG] in WoBl 1993, 217, 220 ff; Dirnbacher, WEG in der Fassung des 3.WÄG, 25; Illedits, Das Wohnungseigentum Rz 7; Würth/Zingher Wohnrecht 94 Rz 5 zu § 1 WEG vertretenen Meinung.)Die Novellierung des WEG durch das 3.WÄG - Begründung, Ausschluß und Bewerberschutz [§§ 1 bis 12 und 22 bis 30 WEG] in WoBl 1993, 217, 220 ff; Dirnbacher, WEG in der Fassung des 3.WÄG, 25; Illedits, Das Wohnungseigentum Rz 7; Würth/Zingher Wohnrecht 94 Rz 5 zu Paragraph eins, WEG vertretenen Meinung.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109560

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0050OB00374_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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