RS OGH 1998/3/17 4Ob65/98g, 4Ob305/98a, 4Ob116/99h, 4Ob345/99k, 4Ob160/03p

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Norm

UWG §9 Abs1 C3a

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109520

Dokumentnummer

JJR_19980317_OGH0002_0040OB00065_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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