TE OGH 2000/2/1 4Ob345/99k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Michael N*****, vertreten durch Dr. Andreas Karbiener und Mag. Martin Karbiener, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 600.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. September 1999, GZ 4 R 171/99s-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. Juni 1999, GZ 5 Cg 3/99m-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es in Hinkunft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Namenszusatz "N*****", insbesondere durch Inserate in Druckschriften, zu werben; die klagenden Partei werde ermächtigt, den Urteilsspruch auf Kosten der beklagten Partei in einer Samstagausgabe im jeweiligen redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung", Ausgabe für Oberösterreich, und "Oberösterreichische Nachrichten" in Normaldruck mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozessparteien veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 48.072 S (darin 8.012 S USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 98.089 S (darin 8.616,50 S USt und 46.390 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt in L*****, S***** Straße 20, ein Installationsunternehmen. Die Beklagte führte zunächst die Firma N***** Installations-Gesellschaft mbH, seit Anfang 1995 die Firma N*****-H***** GmbH und seit 2. 10. 1997 die Firma H***** GmbH; auch sie betreibt ein Installationsunternehmen in L*****, S***** Straße

77. Das örtliche Telefonbuch Ausgabe 1998/99 der Post- und Telekom Austria für die Bezirke W*****-Stadt und Land sowie E***** wurde in einer Auflage von 62.900 Stück an Haushalte und Unternehmen versandt. Die Beklagte schaltete entgeltliche, auf ihr Unternehmen hinweisende Inserate in dem Lambach betreffenden Teil dieses Telefonbuchs nicht nur unter dem Buchstaben H, sondern auch unter dem Buchstaben N (sechs Zeilen oberhalb des Inserats des Klägers), wobei in letzterem über dem 5 mm hohen Firmenschlagwort "H*****" zusätzlich der 1 mm hohe Name "N*****" aufscheint.

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Namenszusatz "N*****", insbesondere durch Inserate in Druckschriften, zu werben; er begehrt weiters die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Die Anzeige der Beklagten, die sich in unmittelbarer Nähe zu seiner eigenen Eintragung im örtlichen Telefonbuch befinde, enthalte den unrichtigen, dem Firmenbuch und der Gesellschafterkonstellation widersprechenden Zusatz "N*****". Dieser Namenszusatz sei geeignet, Verwechslungen zwischen den Unternehmen der Streitteile hervorzurufen; er sei von der Beklagten offenbar nur deshalb hinzugefügt worden, um dem Kläger Kunden abzuwerben.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil der Name "N*****" im Inserat an völlig untergeordneter Stelle und in ganz kleiner Schrift aufscheine. Der beanstandete Zusatz diene nur der Klarstellung, dass es sich bei der Beklagten um die ehemalige Firma N***** bzw N*****-H***** handle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge. Die Beklagte benütze im geschäftlichen Verkehr einen Namen in verwechslungsfähiger Weise, was gegen § 9 UWG verstoße. Die Beklagte führe damit zugleich auch - entgegen § 2 UWG - über geschäftliche Verhältnisse irre.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge. Die Beklagte benütze im geschäftlichen Verkehr einen Namen in verwechslungsfähiger Weise, was gegen Paragraph 9, UWG verstoße. Die Beklagte führe damit zugleich auch - entgegen Paragraph 2, UWG - über geschäftliche Verhältnisse irre.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren und schränkte die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf eine Tageszeitung ein. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Bedeutung der Rechtssache über den Einzelfall nicht hinausgehe. Auch wenn man ein berechtigtes Interesse an einer Einschaltung der Beklagten im Telefonbuch unter dem Buchstaben N anerkennen wollte, weil viele Kunden die Beklagte noch unter ihrer früheren Firma kannten, rechtfertigte dies nicht den gewählten Namenszusatz ohne Verwendung des vollständigen früheren Firmenwortlauts. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass ein Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden dürfe, dass dadurch nach Möglichkeit Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, die ein anderer befugterweise benütze, vermieden werden. Entscheidend sei dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen könne. Die Firma des Klägers werde durch dessen Familiennamen N***** geprägt. Durch die Aufnahme desselben Namens in das Inserat der Beklagten - wenn auch in deutlich kleinerer Schrift als ihre eigene Firma - sei die Gefahr einer Verwechslung mit der Firma des Klägers, der im selben Ort und in derselben Straße ein Unternehmen gleicher Art betreibe, in hohem Maße gegeben. Bei logischer Telefonbuchbenützung werde die Aufmerksamkeit der unter dem Buchstaben N Suchenden geradezu auf den beanstandeten Zusatz hingeleitet, weil die Firma der Beklagten, auch wenn sie größer gedruckt sei, an dieser Stelle "keinen Sinn mache". Das Hinzufügen der Anschrift des Unternehmens beseitige schon deshalb die Verwechslungsgefahr nicht, weil sich die Adressen der Streitteile nur in der Hausnummer unterschieden. Die Beklagte habe deshalb nicht alles Notwendige und Zumutbare vorgekehrt, um die Gefahr einer Verwechslung nach Möglichkeit hintanzuhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Einschaltung unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die Beklagte bestreitet, dass ihrer Einschaltung im Telefonbuch überhaupt Wettbewerbscharakter zukomme. Wer als Benützer des Telefonbuchs die Beklagte wegen ihrer früheren Firma unter dem Buchstaben N suche, verwechsle die Unternehmen der Streitteile nicht miteinander. Dazu ist zu erwägen:

Ansprüche gem § 9 UWG setzen voraus, dass Verwechslungsgefahr besteht. Diese ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, entstehen kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Das verwendete Zeichen muss in einer Weise gebraucht werden, die objektiv geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 55 mN aus der Rsp).Ansprüche gem Paragraph 9, UWG setzen voraus, dass Verwechslungsgefahr besteht. Diese ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, entstehen kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Das verwendete Zeichen muss in einer Weise gebraucht werden, die objektiv geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 55 mN aus der Rsp).

Dem Inserat der Beklagten im örtlichen Telefonbuch fehlt - entgegen der Ansicht der Klägerin und der Vorinstanzen - die Eignung, bei dessen Lesern einen Irrtum über das damit beworbene Unternehmen herbeizuführen. Auf Grund des darin durch seine Größe hervorgehobenen und damit ins Auge fallenden Namens "H*****" ist nämlich auszuschließen, dass ein Leser dieses Inserats - ungeachtet des winzigen Zusatzes "N*****" - das in der Einschaltung beworbene Unternehmen der Beklagten für jenes des Klägers hält; dessen Firma besteht ja nur aus seinem Namen. Damit findet durch den im Inserat verwendeten und vom Kläger beanstandeten Namenszusatz keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der von den Streitteilen umworbenen Verkehrskreise statt; dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt des § 9 UWG wie unter jenem des § 2 UWG.Dem Inserat der Beklagten im örtlichen Telefonbuch fehlt - entgegen der Ansicht der Klägerin und der Vorinstanzen - die Eignung, bei dessen Lesern einen Irrtum über das damit beworbene Unternehmen herbeizuführen. Auf Grund des darin durch seine Größe hervorgehobenen und damit ins Auge fallenden Namens "H*****" ist nämlich auszuschließen, dass ein Leser dieses Inserats - ungeachtet des winzigen Zusatzes "N*****" - das in der Einschaltung beworbene Unternehmen der Beklagten für jenes des Klägers hält; dessen Firma besteht ja nur aus seinem Namen. Damit findet durch den im Inserat verwendeten und vom Kläger beanstandeten Namenszusatz keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der von den Streitteilen umworbenen Verkehrskreise statt; dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt des Paragraph 9, UWG wie unter jenem des Paragraph 2, UWG.

Der erkennende Senat vertritt zu § 1 UWG den Standpunkt, das planmäßige Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft eines Konkurrenten in der Absicht, diesem Kunden auszuspannen, sei sittenwidrig (ÖBl 1971, 14 - Reklamezettelverteilen; ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten; ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage). Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen (ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage mwN).Der erkennende Senat vertritt zu Paragraph eins, UWG den Standpunkt, das planmäßige Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft eines Konkurrenten in der Absicht, diesem Kunden auszuspannen, sei sittenwidrig (ÖBl 1971, 14 - Reklamezettelverteilen; ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten; ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage). Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen (ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage mwN).

Selbst wenn man die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Wertungen auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, wäre die beanstandete Einschaltung der Beklagten unbedenklich. Erkennbare Absicht der Beklagten war es nämlich nur, mit dem beanstandeten Namenszusatz auf die von ihr früher geführten Firmen hinzuweisen. Dass die Beklagte hingegen den Namenszusatz in der Absicht gewählt hätte, dadurch ihre Einschaltung in unmittelbarer Nähe der Einschaltung des Klägers positionieren und diesem damit Kunden ausspannen zu können, ist nicht ersichtlich.

Das Unterlassungsbegehren erweist sich damit als unbegründet. Der Revision war deshalb Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E56834 04A03459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00345.99K.0201.000

Dokumentnummer

JJT_20000201_OGH0002_0040OB00345_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten