RS OGH 2024/6/25 10Ob89/98f; 8Ob10/99z; 7Ob31/01m; 1Ob235/01t; 8Ob159/02v; 9Ob100/03a; 7Ob282/03a; 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Inventar hat gemäß § 97 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345).Das Inventar hat gemäß Paragraph 97, AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109531

Im RIS seit

16.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten