TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2004/12/0041

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. P in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, Zl. 5263/12- Präs/2002, betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. P in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, Zl. 5263/12- Präs/2002, betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Rätin in Ruhe in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dort war sie mit der Auswertung der Entscheidungen für die Judikaturdokumentation des Evidenzbüros befasst.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als Dienstbehörde vom 12. Dezember 2002 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, auf Grund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als Dienstbehörde vom 12. Dezember 2002 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, auf Grund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfangreiche, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Feststellungen über ihre geringe Belastbarkeit und Leistung in fachlicher Hinsicht, über zahlreiche Beschwerden über den Umgangston der Beschwerdeführerin, über Beschimpfungen und Drohungen gegenüber Mitarbeitern, über die dadurch und durch die Minderleistung eingetretene Störung des Dienstbetriebes, über eine gehäufte Nichteinhaltung der Dienstzeit, über den Zustand der von der Beschwerdeführerin benutzten Amtsräume sowie schließlich über einen auf Grund einer Fehlleistung der Beschwerdeführerin ausgelösten Feuerwehreinsatz (wird mit Feststellungen zu konkreten Vorfällen näher ausgeführt).

Wegen der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Störungen des Dienstbetriebes und der Gefährdung der Sicherheit sei diese - so die belangte Behörde weiter - mit schriftlicher Weisung vom 13. Dezember 2001 aufgefordert worden, unverzüglich ihr Arbeitszimmer zu räumen, den Gerichtsschlüssel auszufolgen und das Amtsgebäude am Judenplatz und in der Jordangasse bis auf weiteres nicht mehr zu betreten. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, der Wiederherstellung eines gedeihlichen Arbeitsklimas für die durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise gestörten bzw. belästigten Personen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Dienstnehmern, die auf andere Weise nicht habe sicher gestellt werden können, sei weiters die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung gem. § 40 Abs. 1 BDG 1979 mit Bescheid vom 4. Februar 2002 erforderlich geworden, wobei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargelegten Vorkommnisse kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen habe werden können (§ 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 ). Dieser Bescheid sei unbekämpft geblieben.Wegen der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Störungen des Dienstbetriebes und der Gefährdung der Sicherheit sei diese - so die belangte Behörde weiter - mit schriftlicher Weisung vom 13. Dezember 2001 aufgefordert worden, unverzüglich ihr Arbeitszimmer zu räumen, den Gerichtsschlüssel auszufolgen und das Amtsgebäude am Judenplatz und in der Jordangasse bis auf weiteres nicht mehr zu betreten. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, der Wiederherstellung eines gedeihlichen Arbeitsklimas für die durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise gestörten bzw. belästigten Personen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Dienstnehmern, die auf andere Weise nicht habe sicher gestellt werden können, sei weiters die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung gem. Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 mit Bescheid vom 4. Februar 2002 erforderlich geworden, wobei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargelegten Vorkommnisse kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen habe werden können (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 ). Dieser Bescheid sei unbekämpft geblieben.

Bei der Prüfung der weiteren Vorgangsweise in Richtung der Einleitung von Disziplinar- und Leistungsfeststellungsverfahren hätten sich schließlich hinreichende Gründe für die Annahme ergeben, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihr sonstiges Fehlverhalten Ausdruck einer ihre Dienstunfähigkeit nach sich ziehenden Gesundheitsstörung sein könnte.

Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid den Inhalt der daraufhin eingeholten Gutachten - die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Darstellung wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten - folgendermaßen wieder:

"Auf Grund der oben dargelegten Feststellungen wurden Sie mit Schreiben vom 18. März 2002 zu ... (Ihnen persönlich zugestellt am 19. März 2002) gemäß § 52 Abs. 1 BDG angewiesen, sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Ass. Prof. Dr. F zu unterziehen. Im psychiatrischen Gutachten des angeführten Sachverständigen vom 21. März 2002 wird auf der Grundlage eines Befundes, in den unter anderem der oben dargelegte Sachverhalt sowie weitere den über Sie geführten Personalakten entnommene Sachverhaltselemente eingegangen sind, unter anderem Folgendes dargelegt:"Auf Grund der oben dargelegten Feststellungen wurden Sie mit Schreiben vom 18. März 2002 zu ... (Ihnen persönlich zugestellt am 19. März 2002) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BDG angewiesen, sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Ass. Prof. Dr. F zu unterziehen. Im psychiatrischen Gutachten des angeführten Sachverständigen vom 21. März 2002 wird auf der Grundlage eines Befundes, in den unter anderem der oben dargelegte Sachverhalt sowie weitere den über Sie geführten Personalakten entnommene Sachverhaltselemente eingegangen sind, unter anderem Folgendes dargelegt:

'Die Untersuchte (im Folgenden kurz als U. bezeichnet) ist bewusstseinsklar, sowie voll und allseits orientiert. Im Zuge der Untersuchung ist die U. einigermaßen offen und kooperativ.

Es besteht jedoch eine markante psychomotorische Unruhe, die U. gerät immer wieder in anlassinadäquates langanhaltendes Weinen, Schluchzen, Schreien und Lachen, wobei auch auffällig war, dass sie keinen Versuch machte, das unter Kontrolle zu bringen. Zugleich neigt die U. zum Grimassieren, Zwinkern, Augenschließen und -abwenden.

Ihre Sprache ist deutlich und durchgehend verständlich. Das Sprachtempo ist nicht verlangsamt und nicht beschleunigt.

Ihr Bemühen, kompetent zu wirken, ist so drängend, dass es den Eindruck macht, es würde ihren praktischen Verstand - der ansonsten unauffällig ist - ausschalten, etwa wenn sie versucht, die Tür am Zufallen zu hindern, indem sie einen Rollsessel davor stellt. Dabei entsteht auch der Eindruck kindlichen Trotzes. Auch wird deutlich, dass sie zu starker emotional bedingter Erlebnisfehlinterpretation neigt, ohne jedoch, dass von paranoischen Tendenzen gesprochen werden könnte. Insgesamt besteht ein markanter Gegensatz zwischen einerseits ihren durchaus unauffälligen formalen Intelligenzleistungen, und andererseits ihrem lebenspraktischen Minderverstehen und der sozialen Intelligenz, die sicher unterentwickelt ist.

Sowohl im Untersuchungsgespräch, wie auch aus der subjektiven Schilderung der U. ist ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Das Denken ist immer wieder für Randthemen überdurchlässig, wodurch es zu Überdetailliertheit und Umständlichkeit, aber auch Weitschweifigkeit und thematischer Irrelevanz kommt.

Die mnestischen Leistungen zeigen keine Störung.

Die Stimmungslage ist durchgehend rasch und unkontrollierbar wechselnd, es kommen sowohl weinerlichdepressive, wie dysphorisch-zornige und expansiv-angehobene Strecken vor - zu keinem Zeitpunkt kann von angepasster Ausgeglichenheit gesprochen werden. Dementsprechend ist der Affekt läppisch und mischbildhaft labilisiert und überschießend, die Affizierbarkeit entsprechend - das so entstehende Gesamtbild macht einen histrionisch-dramatischen Eindruck.

Die U. berichtet, sehr empfindlich zu sein, schwer minderbelastbar und schon bei geringsten Anlässen überfordert. Der Antrieb hingegen ist wenig beeinträchtigt.

Ganz massiv bestünden immer wieder Ängste, ihr Denken kreise oft grüblerisch um ihre generelle Erfolglosigkeit; zu anderen Zeitpunkten hingegen werden Gefühle der Überlegenheit und des Ärgers auf die erlittenen Demütigungen wach.

Produktive Symptome, phobische Radikale oder anankastische Tendenzen sind nicht erhebbar. Es kommen jedoch sehr häufig Intrusionen bildhafter Erinnerungen belastenden Inhalts vor, insbesondere aus den Behandlungszeiten ihrer Behinderung in ihrer Jugend.

Befund & Gutachten

Aus psychiatrischer Sicht liegt bei der Untersuchten

diagnostisch vor:

Ein tief greifender und offenbar chronischer mischbildhafter Verstimmungszustand ohne Psychosewert, das soziale Dasein und die Arbeitswelt der Beamtin jedoch massiv beeinträchtigend.

Dieser Zustand wird als Resultante einer minimalen cerebralen Dysfunktion mit Teilleistungsschwächen ab Geburt (im Rahmen der neurologischen Behinderung) einerseits, und andererseits einer hochgradigen emotionalen Vulnerabilität zu verstehen sein, in Vergesellschaftung mit einer kognitiven Überforderung im beruflichen Lebensalltag und mit einer stark verminderten sozialen Kompetenz.

Die formale Intelligenz ist nicht betroffen, was den Zustand der Beamtin umso quälender macht.

Anmerkung: Der gefertigtenseits erhobene Befund und die daraus gezogenen Schlüsse entsprechen praktisch deckungsgleich dem psychiatrischen Befund und dem testpsychologischen Testergebnis aus 1998.

Daraus abzuleiten ist - dies in Beantwortung der an den Gefertigten gerichteten Fragen:

1. Liegt bei der Beamtin eine seelische Störung oder Behinderung vor?

Ja - es handelt sich um eine seelische Störung vor dem Hintergrund eines nicht nur neurologisch-motorischen, sondern auch psychozerebralen Behinderungszustandes.

2. Bejahendenfalls: Welche ist diese und in welchem Maße hat dies Einschränkungen in der ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Dienstobliegenheiten sowie der Fähigkeit, sich im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und bei der Benutzung des Arbeitsraumes bzw. von den Dienstnehmern gemeinsam genutzter Einrichtungen in den Dienstbereich einzuordnen, zur Folge?

Die Konsequenzen liegen im Wesentlichen auf zwei Gebieten:

Zum einen kommt es zur einigermaßen durchgehenden sozialen Instabilität bzw. zu fehlender sozialen Kompetenz und zu Störungen im Sozialverhalten, insbesondere unter Zeit-, Leistungs- und emotionalem Druck. Zum Zweiten vermindert es die Fähigkeit der Beamtin, komplexere Sachverhalte in Ruhe und Besonnenheit, aber auch angepasst und Weisungen folgend zu bearbeiten und selbstständig zu arbeiten.

Die Behinderung im Lebenspraktischen kann dazu führen, dass sie - von außen her: - absurd scheinende, inadäquate und störende Handlungen setzt.

3. Bejahendenfalls: Können von Seiten des Dienstgebers (der Vorgesetzten) Maßnahmen getroffen werden, die es der Beamtin möglich bzw. leichter machen, ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen?

Die Beamtin könnte - theoretisch - sicher besser eingesetzt werden, würde sie in eine Position gebracht werden, die in jeglicher Hinsicht für sie übersichtlicher und kontrollierbarer und im Hinblick auf die Aufgabenpalette einfacher ist, sowie, wenn sie unter unmittelbarer Anleitung durch eine einfühlsame und geduldige Person steht.

Können von Seiten der Beamtin Schritte gesetzt werden, die diesem Ziel förderlich sind?

Dies ist auch praktisch zu bejahen: Es erscheint wichtig, die Beamtin dazu zu motivieren, sich in nervenfachärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Sowohl vom vorsichtigen Einsatz medikamentöser Therapie, wie auch von der Führung und Besprechung des Alltags im Sinne eines 'Coaching' würde die Beamtin massiv profitieren können.

4. Welches sind die mittel- und langfristigen Prognosen betreffend die Dienstfähigkeit der Beamtin, sollte deren Untersuchung eine ihre Dienstfähigkeit einschränkende seelische Störung oder Behinderung ergeben?

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beamtin wenig Einsicht in den psychischen Anteil ihrer Behinderung bzw. in ihre psychische Störung hat, sowie, dass die berufliche Alltagsrealität wenig Spielraum für die Führung solcher Persönlichkeiten offen lässt, ist die Prognose quoad ihrer reibungslosen Eingliederung in einen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Position entsprechenden Arbeitsprozess als eher schlecht einzuschätzen.'

Auf Grund dieses Gutachtens wurde das Bundespensionsamt mit Schreiben vom 26. März 2002 gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 ersucht, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob Sie infolge Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung dauernd ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können.Auf Grund dieses Gutachtens wurde das Bundespensionsamt mit Schreiben vom 26. März 2002 gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 ersucht, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob Sie infolge Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung dauernd ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können.

Seitens des Bundespensionsamtes wurde der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Primarius Dr. S mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt; von diesem wurde zusätzlich ein arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten von Univ. Ass. Prof. Dr.  M eingeholt. Zusammenfassend erstattete Primarius Dr. S folgendes Gutachten:

'Diagnosen: Nach perinataler Encephalopathie bestehen spastische Paraparese mit Adduktorenspasmen und Gangstörung, mäßiggradiges frontal betontes organisches Psychosyndrom und andauernde Persönlichkeitsänderung.

Leistungsdefizit:

(Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen)

Als Ergebnis gegenständlicher neurologisch-psychiatrischer Untersuchung und des von Prof. Dr. M erhobenen arbeitspsychologischen Befundes kann bei der Beamtin eine organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mäßiggradigen Psychosyndroms sowie eine Persönlichkeitsstörung mit sowohl organischen als auch reaktiven Komponenten festgestellt werden, die

  1. 1.Ziffer eins
    in das Erwerbsleben miteingebracht wurden,
  2. 2.Ziffer 2
    offensichtlich ihre Verhaltensstörung in der letzten Zeit eine Verschlimmerung erfahren haben, sodass auf Grund der gebotenen Verhaltensstörung in Zukunft von einer nicht adäquaten arbeitskulturellen verhaltensgestörter Arbeitsplatzanpassung ausgegangen werden muss.
Rein formal ist die Beamtin im Stande, Tätigkeiten mit einfachem bis durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil zu leisten.
Durchschnittliche motorische Mengenleistungen sind möglich.
Ein mehr als durchschnittlicher Zeit- und Leistungsdruck ist auf Grund der organischen Hirnleistungsstörung nicht möglich.
Handkraft und Ausdauer liegen im Normbereich.
Die Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit ist leicht beeinträchtigt.
Eine willentliche heutige Verhaltensänderung ist ohne begleitende psychotherapeutische Maßnahmen - wie auch im Gutachten Drs. F ausgeführt - künftig nicht zu erwarten.
Besserung ist nicht zu erwarten. Nachuntersuchung wird nicht empfohlen.'
Seitens des leitenden Arztes im Bundespensionsamt Dr.  Z wurde am 19. August 2002 zusammenfassend festgestellt:
'Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich
Arbeitsfähigkeit)
              1.              Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten, organisch bedingter psychischer Leistungsminderung und Persönlichkeitsstörung/
medizinisch: Spastische Paraparese mit Adduktorenspasmen und Gangstörung, mäßiggradiges frontal betontes organisches Psychosyndrom, andauernde Persönlichkeitsveränderung, bei Zustand nach perinataler Encephalopathie
Leistungskalkül:
Es findet sich körperlich ein Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten mit Gangstörung.
Die Unterschenkelmuskulatur ist beidseits schmächtig, die Muskeln am Oberschenkel an der Innenseite/ Adduktoren/ sind spastisch, die Muskeleigenreflexe sind beidseits gesteigert.
Mehrmalige Operationen in der Kindheit, Adduktorensehnenverkürzung beidseits 1968, Muskelversetzung 1978 wurden durchgeführt.
Es ergibt sich auf Dauer ein spastisch ataktisches Gangbild, die Mobilität ist dadurch nicht eingeschränkt.
Es findet sich eine testpsychologisch bestätigte organisch bedingte psychische Leistungsminderung und Persönlichkeitsstörung, die als Folge der frühkindlichen Hirnschädigung aufzufassen ist.
Der objektive psychopathologische Befund zeigt folgende Auffälligkeiten:
Die Grundstimmung liegt im negativen Bereich, der affektive Rapport ist mäßig zu erzielen. Das Verhalten ist manieriert. Auffallende Persönlichkeitszüge, die auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit organischer Komponente schließen lassen, sind abzugrenzen.
Leistungslimitierend besteht eine organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mäßiggradigen Psychosyndroms sowie eine Persönlichkeitsstörung mit sowohl organischen als auch reaktiven Komponenten.
Die reaktiven Komponenten wurden teils in das Erwerbsleben miteingebracht, andererseits hat sich die gegebene Verhaltensstörung in der letzten Zeit am konkreten Arbeitsplatz verstärkt.
Es hat sich eine Anpassungsstörung entwickelt, aus medizinischer Sicht ist eine weitere Verwendung der Beamtin im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr möglich. Seit 1991 ist die Beamtin beim Verwaltungsgerichtshof Wien tätig, zuletzt wurde sie als Rätin im Evidenzbüro seit 14.12.2002 freigestellt. Da eine Besserung nicht mehr erwartet werden kann, besteht das entscheidende Defizit auf Dauer.
Eine willentliche heutige Verhaltensänderung ist ohne begleitende psychotherapeutische Maßnahmen künftig nicht zu erwarten, unter den Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes ist eine Besserung nicht zu erwarten.
Grundsätzlich wären Tätigkeiten mit einfachem bis durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil zumutbar, durchschnittliche motorische Mengenleistungen sind möglich. Ein mehr als durchschnittlicher Zeit- und Leistungsdruck ist auf Grund der organischen Hirnleistungsstörung nicht möglich. Handkraft und Ausdauer liegen im Normbereich. Die Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit ist leicht beeinträchtigt.
Im Falle erforderlicher Umstellung wäre eine umfassende psychotherapeutische Unterstützung sowie eine persönlichkeitsorientierte Führung/Coaching zu empfehlen. Vor einem Arbeitsplatzwechsel sollte eine internistische und eine orthopädische Untersuchung erfolgen und die Ergebnisse der empfohlenen therapeutischen Bemühungen/s.o. sollten einbezogen werden.'
Die angeführten Gutachten wurden Ihnen mit Schreiben vom 30. August 2002 zur Stellungnahmen binnen vier Wochen ab Zustellung übermittelt. Innerhalb dieser Frist übermittelten Sie die Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 mit dem Antrag, von der Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 6. November 2002 wurde Ihnen Parteiengehör zu Ihrer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand gewährt; dazu haben Sie die Äußerung vom 22. November 2002 erstattet."
Die belangte Behörde zog im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid die Schlussfolgerung, dass im Hinblick auf die in Befund und Gutachten beschriebenen Gesundheitsstörungen und die Feststellungen über das Verhalten und die Leistungen der Beschwerdeführerin im Dienst sowie ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 und der zuletzt übermittelten Äußerung vom 22. November 2002 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörung (organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mittelgradigen Psychosyndroms, Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Verhaltens- bzw. Anpassungsstörung) dauernd unfähig sei, ihren dienstlichen Aufgaben in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht ordnungsgemäß nachzukommen, weil sie die Anforderungen an (insbesondere) Genauigkeit, Ausdauer, Konzentrationsvermögen, Kombinationsgabe und Flexibilität, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen seien, die in Ansehung des ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erwarten seien, nicht erfüllen könne. Was das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Vorgesetzten und Kollegen betreffe, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörung nicht in der Lage, von ihr ausgehende massive Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes durch Verhaltensweisen wie die oben beschriebenen zu vermeiden.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ein Abbau der Störungen ihres Sozialverhaltens eintreten könnten. Insbesondere sei auch unter Bedachtnahme auf das in den Stellungnahmen Vorgebrachte völlig ungewiss, welche Therapiemaßnahmen in welcher Zeitspanne welchen Erfolg erwarten lassen sollten. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit die Dienstfähigkeit erlangen könnte.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Störungen auf die Fähigkeit, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, beruhten zunächst auf dem Gutachten des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z (dem zufolge sich "eine Anpassungsstörung entwickelt (hat, die) aus medizinischer
Sicht ... eine weitere Verwendung der Beamtin im Rahmen der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr möglich" mache, wobei eine "Besserung nicht mehr erwartet werden könne"), das seinerseits in Einklang mit den vorliegenden, von Primarius Dr. S und Ass.-Prof. Dr. F erhobenen Befunden stehe, die jeweils "organisch bedingte Hirnleistungsstörungen" bzw. "cerebrale Dysfunktion mit Teilleistungsschwächen ab Geburt" und "ein mäßiggradiges Psychosyndrom sowie eine Persönlichkeitsstörung" bzw. einen "tief greifenden und offenbar chronischen mischbildhaften Verstimmungszustand ohne Psychosewert, das soziale Dasein und die Arbeitswelt der Beamtin jedoch massiv beeinträchtigend" diagnostiziert hätten.
Auf dieser Grundlage hätten auch die beiden letztgenannten Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass "in Zukunft von einer nicht adäquaten arbeitskulturellen ...
Arbeitsplatzanpassung ausgegangen werden muss" bzw. auf Grund einer "einigermaßen durchgehenden sozialen Instabilität bzw.
... fehlender sozialen Kompetenz ... Störungen im Sozialverhalten,
insbesondere unter Zeit-, Leistungs- und emotionalem Druck" vorlägen und "die Fähigkeit der Beamtin, komplexere Sachverhalte in Ruhe und Besonnenheit, aber auch angepasst und Weisungen folgend zu bearbeiten und selbstständig zu arbeiten" vermindert sei.
Die Gutachten seien schließlich auch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über jahrelange objektive Missstände im Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig.
In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 trete die Beschwerdeführerin den angeführten Gutachten der Sache nach lediglich insoweit entgegen, als sie vorbringe, die Aussage von Primarius Dr. S, ihre "Verhaltensstörung (habe offensichtlich) in der letzten Zeit eine Verschlimmerung erfahren ..., sodass auf Grund der gebotenen Verhaltensstörung in Zukunft von einer nichtadäquaten arbeitskulturellen verhaltungsgestörter Arbeitsplatzanpassung ausgegangen werden muss", nicht die Qualität einer gutachterlichen Beurteilung habe.
Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass die Feststellung einer "offensichtlichen Verschlimmerung" ihrer Verhaltensstörung in letzter Zeit widerspruchsfrei mit den oben getroffenen (Bemerkung: hier nicht im Detail wiedergegebenen) Feststellungen in Einklang zu bringen sei. Keinesfalls könne aber auch von einer bloß "vorübergehenden Phase" die Rede sein, wie in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 behauptet: gerade der von der Beschwerdeführerin zitierten Beanstandung durch die damalige Leiterin der Abteilung 1 des Evidenzbüros vom 14. Jänner 1998 wie auch den weiteren - schriftlich festgehaltenen - Ermahnungen sei das Vorliegen chronischer, auch durch Beanstandungen durch Vorgesetzte nicht wesentlich beeinflussbarer Unzulänglichkeiten der Arbeitsleistung und des dienstlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
Soweit diese den Begriff "gebotene Verhaltensstörung" im Gutachten Dris. S als "völlig unklar" bezeichne, sei vor dem Hintergrund des vom selben Gutachter einleitend erstatteten psychopathologischen Befundes ("auffallende Persönlichkeitszüge, die auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit organischer Komponente schließen lassen") nicht zweifelhaft, dass der Sachverständige zur Diagnose einer "gegebenen" Verhaltensstörung mit negativer Prognose für die künftige Arbeitsplatzanpassung gelangt sei; es liege somit lediglich ein - zweifelsfrei als solcher erkennbarer - Schreibfehler vor.
Nicht zutreffend sei auch die Behauptung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, der Sachverständige Primarius Dr. S habe
"... mit keinem Wort erörtert, welche Behandlungsmöglichkeiten
gegeben sind und welche Besserungsaussichten in Verbindung damit oder einfach auf Grund eines Willensentschlusses zur Verhaltensänderung anzunehmen sind", da dieses Gutachten abschließend feststelle, dass eine "willentliche heutige
Verhaltensänderung ... ohne begleitende psychotherapeutische
Maßnahmen - wie auch im Gutachten Dris. F ausgeführt - künftig nicht zu erwarten" bzw."voraussichtliche Entwicklung:
Besserung nicht zu erwarten" sei; eben dieses Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. F beschäftige sich ausführlich mit den Voraussetzungen für eine mögliche Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin, gelange dabei aber zum Ergebnis, dass "unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beamtin wenig Einsicht in den psychischen Anteil ihrer Behinderung bzw. in ihre psychische Störung hat, sowie, dass die berufliche Alltagsrealität wenig Spielraum für die Führung solcher
Persönlichkeiten offen lasse, ... die Prognose quoad ihrer
reibungslosen Eingliederung in einen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Position entsprechenden Arbeitsprozess als eher schlecht einzuschätzen" sei.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer - offenbar den sachverständig dargelegten Umstand, dass mangelnde Krankheitseinsicht Teil des bei ihr festgestellten Krankheitsbildes sei, verkennenden - Stellungnahme vorbringe, sie hätte nunmehr eine "psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet, die zur vollen Eignung und Befähigung zur weiteren Dienstverrichtung führen" werde, sei dem in die erwähnte Richtung gehenden Vorbringen konkret lediglich zu entnehmen, dass sie mit einem Facharzt Termine am 15. Oktober und 17. Dezember 2002 vereinbart habe. Für den 10. Jänner 2003, sodann für den 20. Dezember 2002 habe sie ein "ärztliches Attest" in Aussicht gestellt. Dieses Vorbringen biete angesichts der für die Dauerhaftigkeit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsstörung vorliegenden Beweisergebnisse (abgesehen von den Wahrnehmungen der Dienstbehörde betreffend die jahrelang andauernden und offenbar nicht beeinflussbaren Leistungsdefizite und Störungen des Sozialverhaltens - SV Ass. Prof. Dr. F: "Die Prognose quoad ihrer reibungslosen Eingliederung in einen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Position entsprechenden Arbeitsprozess als eher schlecht einzuschätzen"; SV Prim. Dr. S: "Besserung nicht zu erwarten"; SV Dr. Z:
"Besserung kann nicht mehr erwartet werden; Verwendung am konkreten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr möglich") keinen Anlass, weitere Gutachten oder eine Ergänzung derselben einzuholen.
Es bestehe auch kein Anlass, bis zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zuzuwarten. Zum Einen habe die Beschwerdeführerin nicht etwa aus Anlass der oftmaligen Ermahnungen und Vorhaltungen durch ihre Vorgesetzten, der im Jahre 1998 erfolgten ärztlichen Empfehlung oder wenigstens aus Anlass des "Hausverbotes" sich entschlossen, geeignete ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern - gegebenenfalls - erst aus Anlass der Ankündigung der Ruhestandsversetzung. Zum Anderen habe sie seit Übermittlung von Befund und Gutachten am 6. September 2002 Zeit und Gelegenheit gehabt, den sachverständig gefundenen Verfahrensergebnissen, was die Prognose einer allfälligen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angehe, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Von dieser Gelegenheit habe sie bisher nicht Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwieweit die nähere Kenntnis von dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Mal (im Abstand von etwa zwei Monaten) einen Facharzt konsultiert habe, auf das Verfahrensergebnis von Einfluss sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Darlegungen des Sachverständigen Ass. Prof. Dr. F verweise, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Dienstverrichtung möglich sei, übersehe sie, dass sich die entsprechenden Darlegungen im Gutachten Dris. F auf eine "theoretische" Arbeitsplatzsituation beziehen ("Position, die in jeglicher Hinsicht für sie übersichtlicher und kontrollierbarer und im Hinblick auf die Aufgabenpalette einfacher ist"), die an keinem der im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes in Frage kommenden Arbeitsplätzen bestehe.
Schließlich werde, sofern die Darlegungen der Beschwerdeführerin in Richtung der Bestreitung des Vorliegens einer gravierenden gesundheitlichen Störung gingen, darauf hingewiesen, dass sie der Sache nach den oben im Zusammenhang mit der Unzulänglichkeit ihrer Leistungen, dem ständigen unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz, dem erheblich nachteiligen Gebrauch der von ihr benützten Räumlichkeiten und dem aggressiven, unleidlichen und uneinsichtigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten sei, aber auch nicht behauptet habe, dass diese - schon jeweils für sich, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit den Schluss auf das Vorliegen einer geistigen Störung nahe legenden - Unzulänglichkeiten und Verhaltensweisen auf andere Ursachen als eine geistige Störung zurückgeführt werden könnten.
Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 3 und 4 BDG 1979 und der dazu ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer geistigen Störung (organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mittelgradigen Psychosyndroms, Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Verhaltens- bzw. Anpassungsstörung) dauernd unfähig sei, ihren dienstlichen Aufgaben in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht ordnungsgemäß nachzukommen. Was ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen betreffe, sei sie auf Grund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörung nicht in der Lage, von ihr ausgehende massive Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes durch Verhaltensweisen wie die oben beschriebenen zu vermeiden. Die Dienstunfähigkeit sei als dauernd anzusehen, weil keine Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit mögliche Besserung ihres Gesundheitszustandes vorlägen, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetze, ihren dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen.Nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins,, 3 und 4 BDG 1979 und der dazu ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer geistigen Störung (organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mittelgradigen Psychosyndroms, Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Verhaltens- bzw. Anpassungsstörung) dauernd unfähig sei, ihren dienstlichen Aufgaben in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht ordnungsgemäß nachzukommen. Was ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen betreffe, sei sie auf Grund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörung nicht in der Lage, von ihr ausgehende massive Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes durch Verhaltensweisen wie die oben beschriebenen zu vermeiden. Die Dienstunfähigkeit sei als dauernd anzusehen, weil keine Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit mögliche Besserung ihres Gesundheitszustandes vorlägen, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetze, ihren dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen.
Dem zuletzt von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatz sei im Hinblick auf die oben genannten Gründe ausschließlich eine Tätigkeit bei der Auswertung der Entscheidungen für die Judikaturdokumentation des Evidenzbüros zugeordnet. Es handle sich dabei um den einzigen im Planstellenbereich des VwGH vorhandenen Arbeitsplatz eines rechtskundigen Beamten, dem ausschließlich diese Tätigkeit zugeordnet sei. Der Beschwerdeführerin sei seit 1992 und bis zuletzt ausschließlich diese Tätigkeit zugewiesen worden. Diese setze neben der genauen Kenntnis der beim VwGH anzuwendenden Rechtsvorschriften im besonderen Maße Genauigkeit, Ausdauer, Konzentrationsvermögen, Kombinationsgabe und Flexibilität voraus.
Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der über ihre Leistungen und ihr Verhalten sowie über ihren Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit und Sozialverhalten getroffenen Feststellungen der Dienstbehörde nicht in der Lage, die mit dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
Alle anderen Arbeitsplätze rechtskundiger Beamter (und Vertragsbediensteter) im "Wirkungsbereich" des VwGH seien mit Aufgaben verbunden, denen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre geistige Verfassung umso weniger nachkommen könnte. Den rechtskundigen Beamten im VwGH seien durchwegs höherwertige (Leitungs-) Funktionen im Präsidium und im Evidenzbüro zugewiesen. Den rechtskundigen Vertragsbediensteten sei der Aufgabenbereich der Vorbereitung von Entscheidungsentwürfen in Zusammenarbeit mit einem Richter, Schriftführertätigkeit in den Senaten, Wahrnehmung des Parteienverkehrs und Auswertung der Entscheidungen für die Judikaturdokumentation im Evidenzbüro zugeordnet. Den mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben könne die Beschwerdeführerin aus den oben dargelegten Gründen nicht nachkommen.
Darüber hinaus stellten die von der Beschwerdeführerin ausgehenden massiven Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen zu Vorgesetzen und Kollegen und damit des Dienstbetriebes, mit denen unabhängig vom jeweiligen Aufgabenbereich eines ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes zu rechnen sei, einen weiteren Umstand dar, der der Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes entgegenstehe.
Einen "mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz" im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre, gebe es im VwGH somit nicht. Ein Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 könne der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen somit nicht zugewiesen werden. Sie sei daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 auf Grund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen.Einen "mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre, gebe es im VwGH somit nicht. Ein Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 könne der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen somit nicht zugewiesen werden. Sie sei daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 auf Grund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 182/03-6 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, bloße Beobachtungen über ein Verhalten in der Vergangenheit könnten für eine notwendige Zukunftsprognose grundsätzlich nicht genügen, jedenfalls nicht mit der Maßgabe, dass sie unwiderlegliche Schlussfolgerungen gestatteten. Menschen änderten zuweilen auch ein mehrere Jahre hindurch gezeigtes Verhalten. Schon grundsätzlich sei eine verlässliche Zukunftsprognose nicht ohne medizinische (psychiatrische) bzw. psychologische Begutachtung möglich. In ihrem Fall sei eine physische Behinderung mit psychischer Komponente gegeben. Der Zusammenhang ihres Verhaltens mit dieser sei unzweifelhaft eine medizinischpsychiatrische Begutachtungsfrage; dies habe die belangte Behörde nicht ausreichend beachtet. Richtig wäre davon auszugehen gewesen, dass es für die Zukunftsprognose absolut essenziell sei, was die medizinische Begutachtung über den Zusammenhang der von ihr gezeigten Verhaltensformen mit ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung (Behinderung), deren Verlauf, ihrer aktuellen Ausprägung und über die voraussichtlich weitere Entwicklung zu sagen habe.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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