TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 97/12/0037

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des AS in H, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Dezember 1996, Zl. IIa-L/Si, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer im Ruhestand in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung in den Ruhestand unterrichtete er an der Gewerblichen Berufsschule D.

In den vorliegenden Verwaltungsakten sind seit 1992 Konflikte mit dem Beschwerdeführer dokumentiert. Es liegen Beschwerden von Lehrern und Schülern vor. Drei Mal kam es aufgrund von verschiedenen Vorfällen zu Ermahnungen des Beschwerdeführers durch die Dienstbehörde, zuletzt am 14. März 1995. Zu dieser Ermahnung hatte das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich eines Vorfalles (Bedrohung mit einem Messer) zwischen zwei diesem unbekannten Schülern geführt: Als Vorsitzender des Dienststellenausschusses auftretend forderte der Beschwerdeführer damals den Direktor auf, bis zu einem bestimmten Termin einen protokollierten Bericht über die Angelegenheit vorzulegen. Da der Direktor dies unterließ und andere vom Beschwerdeführer für notwendig erachtete Schritte nicht unternahm, teilte der Beschwerdeführer ihm am Morgen des 2. März 1995 mit, dass er in dieser Sache "Direktionsangelegenheiten" zu erledigen habe und daher ersuche, für die Vertretung im Unterricht Sorge zu tragen. Erst in der dritten Unterrichtsstunde nahm der Beschwerdeführer die Lehrtätigkeit auf. Am 13. März 1995 forderte der Beschwerdeführer den Direktor schriftlich dazu auf, "aufgrund der Zunahme von untragbaren dienstlichen Ungereimtheiten der Direktion" binnen fünf Tagen der Personalvertretung eine Stellungnahme vorzulegen.

In der schriftlichen Ermahnung vom 14. März 1995 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Geschäfte des Direktors zu übernehmen; im Übrigen seien durch den Vorfall zwischen den beiden Schülern keine von der Personalvertretung wahrzunehmenden Interessen der Bediensteten berührt worden. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einem Schreiben, in dem er - wiederum als Vorsitzender des Dienststellenausschusses - "mit aller Entschiedenheit" die Ansicht, dass durch den Vorfall zwischen den Schülern keine von der Personalvertretung wahrzunehmenden Interessen der Bediensteten berührt worden seien, ablehnte. Nach weiteren Ausführungen zum Gegenstand der Ermahnung gelangte der Beschwerdeführer abschließend zu folgendem "Erkenntnis": "Der Dienststellenausschuss der Gewerblichen Berufsschule D. darf davon ausgehen, dass die im Schreiben vom 14. März 1995, Zl. ...., an den .... ausgesprochene Ermahnung betreffend den Vorfall vom 2. März 1995 in allen Bestandteilen hinfällig ist."

Zum Berufsschultag am 15. März 1995 legte der Beschwerdeführer einen Bericht zu "Profilen der Erziehungsarbeit" vor. Es handelte sich um eine Sammlung von Statements des Beschwerdeführers, Briefen und Gesetzeszitaten. Einleitend hieß es u.a.:

"Der vorliegende Bericht ist unvollständig, aber er ist eine Primanota über die mannigfaltig verdrängte Tatsache von Handlungsnotwendigkeiten auf den Aktionsfeldern, die der österreichischen Schule zugeschrieben sind. Gemeint sind damit die sittlichen, religiösen und sozialen Wertbestände."

Eine beiliegende, vom Beschwerdeführer verfasste "Relationsbilanz" der Personalvertretung lautete wie folgt:

"Relationsbilanz

zum Halbjahreskonferenzbericht 1995 der Personalvertretung

Die bisher angeführten Bestandsaufnahmen sind Pigmente eines Gesamtbildes und bilden das Fraktionsgut aus einer Vielfalt von direkt oder indirekt vorgebrachten Anfragen, Stellungnahmen oder Beschwerden. Gesammelt und aufbereitet sind sie das Basisschüttgut zum Anlegen von Handlungsstrassen. Als Rohstoff dafür muss der versteckte Groll ebenso auswertbar sein, wie etwa ein überschwänglich vertretener Gesinnungswandel für den nützlichen Gelegenheitsgebrauch.

Im Kontext personeller Veränderungen zum und während des Schuljahres 1994/95 sind wegen ungereimter Dienstbetriebsituationen verdichtete Interessen gewachsen, die in tiefer liegenden Schichtlagen mehrere Hinweise über die Kernwirkungen aufzeigten, als etwa außenkontaminiertes Sondiergut aus dem Oberflächenbereich.

Wie soll nun bei gleichzeitiger Wahrung der PVG-Konventionen das Belegmaterial beschaffen sein?

Jedenfalls wurde solches für den Vertrauensleutegebrauch angelegt!

Auf dieser Grundlage hat der Leiter am 12. Jänner 1995 folgende Empfehlung als Konferenzmitteilung bekommen:

+ Das Hinausstellen von Schülern ist beim derzeitigen

PV-Service nicht notwendig!

+ Alle Lehrpersonen sind anzuweisen, am Ende ihrer

Unterrichtseinheiten die Klassen "ORDENTLICH" zu verlassen!

+ Für die Wahrung der Aufsichtspflichten ist die Einhaltung

der Dienstanweisungen zu kontrollieren!

Dem Leiter wurde die unterstützende Zählbarkeit der Personalvertretung mitgeteilt.

KOMMENTAR:

Eigentlich stellt sich die Frage, ob hier nicht simple Versäumnisse der Schulaufsicht vorliegen oder ob Schulaufsicht nicht auch mit weniger Sophistik möglich ist?"

Laut Schreiben des Direktors an die belangte Behörde vom 28. März 1995 hatte der Beschwerdeführer am Berufsschultag öffentlich Anschuldigungen vorgebracht, dass weder der Direktor noch der Landesschulinspektor die Dienstpflichten korrekt erfülle, was jedoch, so der Direktor, durch keinerlei Tatsachen belegt worden sei. Bei seinen Wortmeldungen verwende der Beschwerdeführer Formulierungen und Fremdwörter, die kaum jemand verstehe und teilweise auch jeden Sinnzusammenhang vermissen ließen. Auch bei Konferenzen nehme er sich das Recht (als Personalvertreter), unqualifizierte Äußerungen gegen den Direktor oder den Inspektor vorzutragen. Seine zusammengestellte Mappe über "Profile der Erziehungsarbeit" dokumentiere ebenfalls, wie er sich auszudrücken pflege. Es sei traurig, dass er als Lehrer derartige Formulierungen und unverständliche Sätze auch im Unterricht verwende, sodass es vielen Lehrlingen unmöglich sei, seine Erklärungen zu verstehen. Es sei dem Direktor grundsätzlich nicht klar, warum der Beschwerdeführer in gewissen Zeitabständen derart aggressive Aktionen starte. Wie er seine Funktion als Personalvertreter im Hause sehe, könnten die beiliegenden Sachverhaltsdarstellungen einiger Kolleginnen und Kollegen dokumentieren. Besonders bei Neulehrern wirkten seine Drohungen besonders stark, weil sie nicht Bescheid wüssten, welche Rolle er in der Hierarchie der Schule spiele.

Diesem Schreiben des Direktors lag u.a. folgender "Aktenvermerk" eines Lehrers bei:

"Am Donnerstag, dem 2. März 1995 kam ich wegen eines Verkehrsstaus ca. 5 Minuten zu spät zum Unterricht. Kollege A. (Beschwerdeführer) wartete bereits im Gang und machte mir klar, dass in "dieser" Klasse noch kein Lehrer sei. Als er mit mir ein Gespräch beginnen wollte, sagte ich, dass ich jetzt in die Klasse gehen müsse. Er rief mir in scharfem Ton nach: "Dieses Fehlverhalten wird Konsequenzen haben, besonders dann, wenn man kein Gewerkschaftsmitglied ist."

Eine Woche später, als ich am Mittag die Klasse verließ, kam er auf mich zu und erklärte mir, dass ich warten müsse, bis alle Schüler den Raum verlassen hätten. Mein Verhalten könne nicht akzeptiert werden. Bei Vorkommnissen habe er als Personalvertreter mitzuentscheiden, was für Konsequenzen notwendig seien."

Eine andere Lehrerin brachte vor, dass der Beschwerdeführer sie bereits seit Beginn ihrer Dienstzeit immer wieder mit Belehrungen und Drohungen (von wegen Lehrern, deren Tage bei gewissem Verhalten gezählt seien) "verfolge".

Am 29. März 1995 erschien ein weiterer Lehrer bei der belangten Behörde und berichtete von einem Gespräch, das er mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Dieser habe dabei u.a. gesagt: "Wer in das Schussfeld zwischen dem Direktor und mir kommt, der wird zermalmt, dem müssen die Zähne eingeschlagen werden, der muss eine Lektion bekommen, die er sein Leben lang nicht mehr vergisst". Er habe weiters gemeint, dass es in diesem Konflikt nur Sieg oder Tod gebe ("entweder er oder ich"). Zu diesem Zweck stehe er in der Früh bereits um 4.00 Uhr auf und schreibe Berichte. Der Lehrer erklärte, dass er einerseits um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, andererseits um das Wohl anderer Kollegen ehrlich besorgt sei.

Mit Schreiben vom 29. März 1995 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung zu unterziehen.

Aufgrund der am 31. März 1995 erfolgten Untersuchung erstellte die Amtsärztin Dr. G. ein Gutachten, in dem sie zu dem Schluss kam, dass abgeklärt werden müsse, ob beim Beschwerdeführer nur eine auffällige Persönlichkeitsvariante oder womöglich doch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Sie empfahl daher, den Beschwerdeführer einer nervenfachärztlichen Begutachtung zuzuweisen.

Die belangte Behörde beauftragte daraufhin den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. L., den Beschwerdeführer zur Feststellung der Dienstfähigkeit als Berufsschullehrer einer nervenfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dr. L. erstellte am 10. August 1995 aufgrund des zur Einsicht überlassenen Aktes und einer am 12. Juli 1995 erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers ein ausführliches Gutachten mit folgender Konklusion:

"Wie der beiliegende testpsychologische Befund von Fr. Dr. P. ausweist, ergaben sich sowohl aus den projektiven, als auch Fragebogentests höhergradige Auffälligkeiten, insbesondere im Sinne von Verschlossenheit u. unkritischer Haltung sich selbst gegenüber, starke Unsicherheit u. Angst, die durch rigide Kontrolle zu kompensieren versucht wird, zwanghaft-schizoide Elemente, sowie Komplexinhalte v.a. in Richtung sozialen u. Sebstbehauptens.

Anamnese, Akteninhalte u. Querschnittbefunde in der stattgehabten Untersuchung ergaben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung.

Hingegen liegt mit höchster Wahrscheinlichkeit eine komplexe Persönlichkeitsstörung vor, welche charakterisiert ist durch Selbstbezogenheit, Rigidität u. Eigensinn, andauernder Sehnsucht nach Zuneigung u. Akzeptiertwerden, sowie erhöhte Reizbarkeit. Diese Persönlichkeitsbezüge dürften von jeher bestanden haben, je nach Umfeld u. Kompensationsmöglichkeiten kamen sie unterschiedlich zum Vorschein; ein Leidensdruck bzw. Problembewusstsein scheint kaum zu bestehen bzw. lassen wohl stärkere Verdrängungen eine selbstkritische Haltung nicht zu.

Im Berufsleben führt die beschriebene Unfähigkeit zum Standpunktwechsel bzw. schwache Empathie zu häufigen Schwierigkeiten, vor allem gegenüber Kollegen u. Vorgesetzten; aktmäßig sind zumindest schwerpunktmäßig Probleme dieser Art im Vordergrund u. haben bereits zu einer Abmahnung geführt, während die Schwierigkeiten im Unterricht selbst zumindest kaum dokumentiert sind. Ich halte Hrn. A. für eingeschränkt dienstfähig

u. eine psycho-therapeutische Behandlung für angezeigt.

Hr. A. hat mir gegenüber zwar erklärt, dass er sich gerne wieder mit mir unterhalte, fühlt sich daneben jedoch gesund u. in vielen der ihm vorgeworfenen Konfliktpunkte missverstanden oder im Recht, sodass (bei fehlendem Leidensdruck) seine Motivation für eine Auseinandersetzung mit sich u. seinen Problemen wohl erst geweckt werden muss.

Eine psycho-therapeutische Begleitung, im Laufe derer erst klarer zwischen konstitutionellen Persönlichkeitszügen u. neurotischen Fehleinstellungen unterschieden werden könnte, ist ihm also dringend anzuraten, will er sich in seinem "Kampf" nicht weiter versteigen, dadurch im Lehrerkollegium zu noch mehr Konflikten Anlass geben u. vor allem auch durch mangelnde Einfühlsamkeit u. eine rigide Haltung pädagogisch nicht mehr genügen."

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer den Inhalt dieses Gutachtens zur Kenntnis und forderte ihn auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten seiner Wahl zu unterziehen. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 30. August 1995, in dem er vorbrachte, dass zum Zwecke der Untersuchung ausschließlich Unterlagen der Personalvertretung aus seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Dienststellenausschusses verwendet worden seien; es sei aber eine getrennte Betrachtung der Personseigenschaft des Lehrers A. und des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses A. notwendig. Die im Gutachten Dris. L. angeführten Eigenschaften seien zur Aufrechterhaltung eines einigermaßen geordneten Dienstbetriebes eine zweckmäßige Notwendigkeit. Als Lehrer selbst brauche er diese Eigenschaften grundsätzlich nicht und benötige deshalb keine psychotherapeutische Behandlung. Den Kolleginnen und Kollegen, die mit seinem persönlichen Erscheinungsbild als Personalvertreter nicht zurechtkämen, seien zur Bewältigung ihrer Anliegen die Anwendungsmöglichkeiten des Personalvertretungsrechtes empfohlen.

Der Dienststellenausschuss der Gewerblichen Berufsschule D. wies in einem Schreiben vom 28. August 1995 u.a. darauf hin, dass der Sachverständige in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Persönlichkeitsstörung "mit höchster Wahrscheinlichkeit" vorliege. Diese Formulierung lasse auch den Schluss zu, dass sich Dr. L. bei seinem Gutachten nicht ganz sicher sei und es auch harmlos sein könne.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge Dr. L. um eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers zu einer anderen Beurteilung führen könnten und welche Bedeutung der Aussage zukomme, dass die Persönlichkeitsstörung mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliege.

Dr. L. erklärte in seinem Schreiben vom 4. September 1995, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung und keine (wie vor allem auch von der Psychologin in Differentialdiagnose gezogen) psychotische Erkrankung vorliege. Unzweifelhaft liege eine schwere Persönlichkeitsstörung vor, wobei die genannten Merkmale selbstverständlich nicht zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes notwendig seien, sondern gerade im Lehrerberuf sowohl gegenüber Schülern als auch im Lehrerkolleg zu Schwierigkeiten und einer eingeschränkten Fähigkeit adäquaten Umgangs führen müssten. Leider habe sich die Vermutung bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit oder fähig zu so weit gehender Selbstkritik sei, dass er sich endlich mit sich und seinen Schwierigkeiten ernsthaft auseinander zu setzen bereit wäre. Mit seiner Reaktion auf die Konfrontation mit dem Gutachten bestätige er die Diagnose und darin beschriebene Persönlichkeitsmerkmale.

Auch von dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt.

Im Herbst 1995 fanden Personalvertretungswahlen statt, bei denen der Beschwerdeführer an seiner Dienststelle mit der Wählergruppe "Montfort" kandidierte, allerdings nur zwei Stimmen erhielt und somit den Sitz im Dienststellenausschuss verlor.

Am 11. September 1996 kam es bei der belangten Behörde zu einer Aussprache, an welcher der neue (seit Februar 1996 amtierende) Direktor der Gewerblichen Berufsschule D., der Obmann des Dienststellenausschusses, der Landesschulinspektor sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Direktor erklärte bei dieser Gelegenheit, dass er geplant habe, den Lehrkörper mit Hilfe von Supervision so weit zu bringen, dass der Beschwerdeführer wenigstens als Problemkollege akzeptiert werde. Für den Beschwerdeführer selbst wäre die Supervision ein Therapieprozess gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber begonnen, Mitglieder der Personalvertretung und Kollegen, die früher einmal vor der Aufsichtsbehörde gegen ihn ausgesagt hätten, "anzuschießen". Der Plan der Supervision sei daher gescheitert, noch ehe mit der Umsetzung begonnen worden sei. Mehrere Lehrpersonen seien weinend zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob sie sich das gefallen lassen müssten. Er wolle sich das gute Gesprächsklima an der Schule, das vom Beschwerdeführer systematisch zerstört werde, erhalten. Der Beschwerdeführer sei seiner Meinung nach krank, er sehe nur eine psychotherapeutische Behandlung oder die Pensionierung als Ausweg. Der Obmann des Dienststellenausschusses gab an, dass der Beschwerdeführer mit Gesetzeszitaten untermauerte Anträge stelle, die Personalvertretung für seine Zwecke missbrauchen wolle und so unsachlich und persönlich agiere, dass er inzwischen Schlafstörungen habe. Die gesamte Personalvertretung fürchte den Beschwerdeführer wegen seiner Art, man fürchte sich wegen der Möglichkeit von Formfehlern vor jedem Satz. Schon drei Dienststellenausschussvorsitzende seien wegen des Beschwerdeführers zurückgetreten, er werde der Vierte sein. Er und etliche andere Kollegen wären schon lange von der Schule weg, wenn es andere Stellen gäbe. Der Direktor bestätigte, dass ein unterschwelliger Tenor der Angst einen großen Teil des Lehrkörpers betreffe. Noch jede neu eingetretene Lehrperson sei weinend zu ihm gekommen.

In einem Schreiben vom 13. September 1996 berichtete der Direktor der belangten Behörde von "Hetzaktionen" des Beschwerdeführers gegen den Dienststellenausschuss. Er führte ferner aus, dass ihm bald nach seinem Amtsantritt im Februar 1996 eine Konferenz mit den Lehrpersonen der Baugruppe, der auch der Beschwerdeführer angehöre, gezeigt habe, wie dieser mit verbalen Untergriffen und persönlichen Attacken seine Kollegen mundtot mache, um seinen Argumenten scheinbar mehr Gewicht verleihen zu können. Er sei nicht gewillt, auf Meinungen anderer einzugehen, sondern darauf aus, sein eigenes Regel- und Paragraphenwerk sowie seine Wertvorstellungen anderen aufzudrängen. Die Beschwerden der Kolleginnen und Kollegen über den Beschwerdeführer hätten sich immer mehr gehäuft. Der Direktor sei allmählich zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer Angst erzeuge und dass sich viele Kolleginnen und Kollegen in ihrer täglichen Arbeit beeinträchtigt und sogar bedroht fühlten. In vielen persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer habe er versucht, an dessen Einsicht zu appellieren und ihn eingeladen, an der Schule konstruktiv mitzuarbeiten. Auch wenn diese Gespräche immer gut verlaufen seien, sei bald wieder eine Briefattacke an den Dienststellenausschuss gefolgt, die gezeigt hätte, dass nichts vom Gesprochenen beim Beschwerdeführer Wirkung hinterlassen habe. Der Direktor äußerte die Vermutung, dass der Beschwerdeführer nicht anders könne als so zu handeln. Er scheine unter dem Zwang zu stehen, alles tun zu müssen, um wieder an die Macht, sprich die Position des Dienststellenausschussvorsitzenden zu kommen. Er scheine dabei aus Überzeugung zu handeln und sich berufen zu fühlen, für Recht und Ordnung zu sorgen, zu missionieren. Der Direktor fühle sich als Leiter der Berufsschule verpflichtet, für das Wohl aller Kolleginnen und Kollegen zu sorgen. Nur in einer angstfreien und spannungsfreien Arbeitsatmosphäre könnten sich Lehrer und Lehrerinnen entfalten bzw. sich auf die sonst schon schwierige Arbeit mit jungen Menschen konzentrieren.

Der Direktor legte seinem Schreiben zahlreiche Schriftstücke aus der Feder des Beschwerdeführers bei, u.a. einen neun Seiten langen, überwiegend in Anschuldigungen bestehenden Brief an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses - eine Reaktion auf die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, sich nicht mehr als Personalvertreter zu bezeichnen.

Am 20. September 1996 ersuchte die belangte Behörde die Amtsärztin Dr. G. erneut um ein Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Beigelegt wurden der schriftliche Bericht des Direktors vom 13. September 1996 sowie die diesem Bericht angeschlossenen Schreiben des Beschwerdeführers aus dem vorangegangenen Jahr. In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 1996 führte die Amtsärztin aus, dass bei der von ihr durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1996 eine erhebliche Diskrepanz zwischen dessen eigener Sichtweise und der Darstellung der belangten Behörde festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit den Kollegen gut auskomme und auch die Schüler mit seinem Unterricht zufrieden seien. Der Gedankengang sei, abgesehen vom Ausweichen bei bestimmten Fragen, nachvollziehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch individuell geschaffene Wortgebilde, so genannte Neologismen, verwendet. Er sehe keine Probleme im Umgang mit Kollegen und Schülern, sei von sich selbst so überzeugt, dass eine kritische Auseinandersetzung bzw. Hinterfragung seines Verhaltens ausbleibe. Er leide nicht an einer Geisteskrankheit im engeren Sinn, es liege jedoch eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vor. Es sei durchaus vorstellbar, dass die Persönlichkeitsstörung so gravierend sei, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Lehrer nicht mehr nachkommen könne. Eine Besserung der Persönlichkeitsstörung sei nur zu erwarten, wenn eine psychotherapeutische Begleitung durchgeführt werde, derzeit fehle jedoch jegliche Behandlungsbereitschaft.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt dieses Gutachtens zur Kenntnis. Sie teilte ihm ferner mit, dass das Untersuchungsergebnis in Verbindung mit dem Bericht des Direktors zeige, dass seit der Begutachtung durch Dr. L. keine Besserung eingetreten sei. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Gesamtschau aber auch die Vorgeschichte zu betrachten, die zur Begutachtung durch die Amtsärztin und Dr. L. im Jahre 1995 geführt habe. Die belangte Behörde nannte in diesem Zusammenhang einen bereits 1992 aufgrund verschiedener Vorfälle beschlossenen Maßnahmenkatalog, der nur kurzfristig eine Besserung der Situation gebracht habe, sowie die drei 1994 und 1995 erteilten Ermahnungen. Der Bericht des Beschwerdeführers zum Berufsschultag im März 1995 "Profile der Erziehungsarbeit" sowie sein Verhalten an diesem Tag hätten zum Bericht des Direktors vom 28. März 1995 geführt. Das Gesamtbild dieser beispielsweise aufgezählten Vorfälle sowie die vorliegenden Gutachten hätten die Behörde zur Auffassung gelangen lassen, dass der Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt zwar erwerbsfähig, aber nicht mehr dienstfähig sei. Da aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, werde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 ersuchte die belangte Behörde auch den Dienststellenausschuss um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand. Dieser erklärte mit Schreiben vom 6. November 1996 ausdrücklich seine Zustimmung.

Der Beschwerdeführer nahm, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 8. November 1996 zum Ermittlungsergebnis Stellung. Er führte insbesondere aus, dass das Gutachten der Amtsärztin Dr. G. vom 23. Oktober 1996 fachlich unrichtig und medizinisch nicht fundiert sei (wird näher begründet). Überdies sei aufgrund bestimmter Formulierungen an der Unbefangenheit der Sachbearbeiter der belangten Behörde zu zweifeln. Von einer fehlenden Dienstfähigkeit könne jedenfalls keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer einigen Lehrern und Direktoren nicht passe, genüge für die Feststellung der mangelnden Dienstfähigkeit nicht. Nach Übermittlung der Gutachten Dris. L. vom 10. August 1995 und vom 4. September 1995 führte der Anwalt des Beschwerdeführers am 21. November 1996 in einer weiteren Stellungnahme aus, dass der Sachverständige zunächst nur vage mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer nicht näher definierten Persönlichkeitsstörung gesprochen habe; weil sich der Beschwerdeführer dann aber nicht der therapeutischen Behandlung unterzogen habe, sei eine weitere Begründung für diese Behauptung entbehrlich gewesen und werde die Missbilligung des Rates des Arztes für sich allein als persönlichkeitsstörend gewertet. All die behaupteten Schwierigkeiten hätten im Übrigen erst begonnen, als sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 1995 um die Direktorenstelle bemüht habe. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt gebe es keinerlei Schülerbeschwerden, keine Beschwerden von Eltern. Der Beschwerdeführer sei dienstrechtlich nicht nachteilig in Erscheinung getreten, Disziplinarverfahren seien keine eingeleitet worden; er sei sogar besonders dienstbeflissen, komme immer pünktlich zur Schule und sei in den letzten 20 Jahren nie krank gewesen.

Der Landesschulrat für Vorarlberg befürwortete in seinem Schreiben vom 25. November 1996 ausdrücklich die vorzeitige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand. Seit etwa fünf Jahren gebe es an der Gewerblichen Berufsschule D. verstärkt Störungen und Konflikte in der Zusammenarbeit und im Zusammenwirken von Leitung, Lehrern, Schülern, Erziehungs- und Lehrberechtigten mit dem Beschwerdeführer. Unterrichtsbesuche, persönliche Beratung, gemeinsame Aussprachen bei der belangten Behörde, Maßnahmenkatalog und Leiter- und Personalvertreterwechsel hätten keine spürbare positive Veränderung gebracht. Für eine nicht pädagogische Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe beim Landesschulrat für Vorarlberg keine Möglichkeit und kein Bedarf.

Am 26. November 1996 fand bei der belangten Behörde eine Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der belangten Behörde statt, um heraus zu finden, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zu einer psychotherapeutischen Behandlung bereit sei. Laut Aktenvermerk vom 27. November 1996 unterschied der Beschwerdeführer in diesem Gespräch strikt zwischen seinen jeweiligen Positionen als Lehrer und als Personalvertreter und rechtfertigte alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit seiner früheren Funktion als Personalvertreter. Er sei, so der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk, als Personalvertreter untersucht worden; er könne allerdings verstehen, dass er als Personalvertreter auch Lehrerkollegen sehr unangenehm gewesen sei, weil er auch sie nachhaltig auf eigene Versäumnisse aufmerksam gemacht habe. Als äußersten Kompromiss bot der Beschwerdeführer schließlich eine Konfliktanalyse mit Dr. L. unter Einbeziehung der sich beschwert fühlenden Kollegen, des Dienststellenausschusses, des Direktors und seines Stellvertreters sowie eines Vertreters der Gewerkschaft an, wobei er einen Krankenstand kategorisch ausschloss.

Am selben Tag berichtete der Direktor der belangten Behörde von ehemaligen Schülern, die jederzeit zu Aussagen bereit seien. Nach deren Ansicht hätte der Beschwerdeführer schon früher von der Schule weg gehört, als Schüler hätten sie dies jedoch nicht sagen können. Inzwischen sei auch ein Klassensprecher zum Direktor gekommen und habe vorgebracht, dass der Unterricht des Beschwerdeführers unverständlich sei. Er bringe nur Paragraphen statt etwas zu unterrichten und rede eine Stunde lang über die Notengebung, ohne dass man danach etwas wisse.

Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. L. erklärte auf Anfrage der belangten Behörde, dass er sich auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Konfliktanalyse keinesfalls einlassen werde.

Schließlich wurde Dr. L. ersucht, der belangten Behörde mitzuteilen, ob sich hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers neue Aspekte ergeben hätten, insbesondere, ob eine psychotherapeutische Behandlung noch erfolgversprechend sei und ob sie gegebenenfalls neben der Unterrichtstätigkeit erfolgen könne. Außerdem bat die belangte Behörde Dr. L. um eine kurze Äußerung zum Vorbringen des Beschwerdeführers vom 21. November 1996 hinsichtlich der Aussagekraft seiner früheren Gutachten.

Dr. L. antwortete mit Schreiben vom 4. Dezember 1996. Im Hinblick auf die Stellungnahme vom 21. November 1996 stellte er klar, dass er keineswegs "vage" von einer mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliegenden Persönlichkeitsstörung gesprochen, sondern festgestellt habe, dass differentialdiagnostisch höchstwahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung und keine psychotische Erkrankung vorliege. Selbstverständlich sei die Persönlichkeitsstörung näher definiert worden. Mangelndes Problembewusstsein und Unfähigkeit zur Empathie verstellten Menschen mit Persönlichkeitsstörungen tatsächlich häufig den Weg zu einer Therapie, ein Zirkelschluss sei ihm damit keineswegs unterlaufen. Der Verlauf seit der Erstbegutachtung am 12. Juli 1995 bestätige das Vorliegen einer ausgeprägten komplexen Persönlichkeitsstörung, welche charakterisiert sei durch Selbstbezogenheit, Rigidität und Eigensinn, andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden, sowie erhöhte Reizbarkeit. Weiterhin bestehe ganz offensichtlich kaum ein Problembewusstsein und damit auch keine Bereitschaft, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Trotz verschiedener Vermittlungsversuche seien die durch eine äußerst rigide und fanatische Haltung des Beschwerdeführers hervorgerufenen Konflikte im Lehrkörper weiter eskaliert. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nicht möglich, da kein Problembewusstsein und Veränderungswunsch vorhanden seien. Sollte sich der Beschwerdeführer doch noch entschließen, eine solche Behandlung anzutreten, sei mit einer in die berufsalltägliche Praxis durchschlagenden Besserung nicht vor einem Jahr zu rechnen. Da es sich bei Persönlichkeitsstörungen um Persönlichkeitsmerkmale in extremer Ausprägung handle, die im alltäglichen Leben zu Störungen und Beeinträchtigungen führen, ergebe sich immer wieder die Schwierigkeit der Abgrenzung von normalem, erträglichem bzw. zumutbarem Verhalten gegenüber jenem, welches diese Grenze überschreite. Es handle sich im Falle von Persönlichkeitsstörungen um dauernde, stabile und situationsübergreifende Eigenschaften, unter denen der Betroffene selbst oder die ihn umgebende Gesellschaft litten. Letzeres sei beim Beschwerdeführer in einem Umfang gegeben, welcher eine nur akzentuierte Persönlichkeit deutlich überschreite und damit - ohne dass ein Krankheitsbewusstsein beim Betroffenen selbst vorhanden wäre - Krankheitswert habe.

Laut Aktennotizen vom 5. und 6. Dezember 1996 beschwerten sich mehrere Schüler massiv über den Beschwerdeführer. Er erkläre nichts, und seine Beurteilungskriterien seien so unklar, dass keiner wisse, auf welcher Note er stehe.

In einer mit 17. Dezember 1996 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass der Umstand, dass sein Unterrichtsstil vielleicht irgend einem Schüler oder Klassensprecher nicht gefallen habe, kein Indiz sei, eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen, die eine Versetzung in den Ruhestand rechtfertige. Um seinerseits aber eine Kooperationsbereitschaft zu zeigen, erkläre er sich ausdrücklich mit einer psychotherapeutischen Betreuung neben seiner bisherigen schulischen Tätigkeit einverstanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei und versetzte ihn gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 in den Ruhestand. Gleichzeitig setzte sie den Ruhegenuss fest. Zur Begründung der Ruhestandsversetzung führte sie nach einer ausführlichen Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der vorliegenden Gutachten aus, dass bei Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Lehrers abzustellen sei, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Lehrers auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden lehramtlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Lehr- und Unterrichtsbetrieb entscheidend seien. Dass diese Auswirkungen einen Verbleib des Beschwerdeführers an der Schule ausschlössen, gehe schon aus den verschiedenen Eingaben und Aussagen sowohl des derzeitigen als auch des früheren Direktors, den Stellungnahmen des Dienststellenausschusses und des Landesschulinspektors sowie aus den übrigen, oben erwähnten Vorfällen hervor. Die habituellen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers - Selbstbezogenheit, Rigidität, Eigensinn, andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden, erhöhte Reizbarkeit, Missionierungsdrang bis zum Fanatismus - ließen der Dienstbehörde nach allen Versuchen, eine Besserung der Situation bzw. eine Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers herbei zu führen, keine andere Wahl, als dauernde Dienstunfähigkeit als Berufsschullehrer festzustellen. Ein Dienstgeber sei im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine Bediensteten vor Übergriffen aller Art zu schützen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die ein gedeihliches Miteinander des Lehrkörpers - insbesondere auch im Interesse der Schüler sowie zur Verwirklichung des gesetzlichen Bildungsauftrages der Schule - gewährleisteten. Die Dienstbehörde gehe von einer dauernden Dienstunfähigkeit aus. Noch bei der Aussprache am 26. November 1996 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ein Krankenstand für ihn nicht in Frage komme. Selbst nach dem letzten Gutachten Dris. L. habe er sich nur neben einer schulischen Tätigkeit "betreuungsbereit" gezeigt. Außerdem habe er nur eine Kooperationsbereitschaft zeigen wollen, sodass er insofern zum wiederholten Mal bestätige, dass kein wirklicher Veränderungswunsch und kein Problembewusstsein - jeweils betreffend ihn selbst - und somit auch keine Grundlage für eine erfolgversprechende psychotherapeutische Behandlung vorhanden seien. Hiedurch sei der Gutachter bestätigt, dass eine solche Behandlung zumindest derzeit nicht möglich sei. Aber selbst im Falle einer solchen Behandlung wäre mit einer in die berufsalltägliche Praxis durchschlagenden Besserung nicht vor einem Jahr zu rechnen. Somit sei für die Dienstbehörde nicht absehbar, ob überhaupt und gegebenenfalls wann es beim Beschwerdeführer zu einer Gesundung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommen könne bzw. werde. Sie müsse daher von der bleibenden Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgehen.

Der Beschwerdeführer sei Inhaber einer schulfesten Stelle. Aufgrund der im § 25 LDG 1984 normierten Voraussetzungen würde die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 lediglich mit seiner Zustimmung in Frage kommen. Der Stellungnahme des Landesschulrates vom 25. November 1996 sei jedoch zu entnehmen, dass für eine nichtpädagogische Tätigkeit für den Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Vorarlberg keine Möglichkeit und kein Bedarf bestehe. Das selbe gelte für den Zuständigkeitsbereich des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie für die Vorarlberger Berufsschulen. Bezüglich einer pädagogischen Tätigkeit an einer anderen Schule müsse die Dienstbehörde davon ausgehen, dass aufgrund der Art der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auch eine solche Planstelle nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 in Frage komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens

vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG) 1984, BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß § 12 Abs. 3 LDG 1984 ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Nach dem Beschwerdevorbringen sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt zu werden.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er zunächst, dass er gegen die seinen Akt behandelnden Organwalter der belangten Behörde Befangenheit geltend gemacht habe, die belangte Behörde aber auf diesen Einwand nicht eingegangen sei. Die Befangenheit werde durch eine Äußerung im angefochtenen Bescheid bestätigt: Es sei nämlich von einem Missionierungsdrang des Beschwerdeführers "bis zum Fanatismus" die Rede. Diese Formulierung stamme aus der Feder des Sachbearbeiters und sei ein Grund dafür, anzunehmen, dass eine Unbefangenheit nicht mehr vorliege. Bereits am 25. Oktober 1996 sei beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen; überdies habe die belangte Behörde ungeachtet aller in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nie vorgehabt, von dem bereits lange zuvor gefassten Beschluss abzugehen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive besteht. Dafür, dass eine solche unsachliche Vorgangsweise dem Handeln der vom Beschwerdeführer genannten Beamten zugrundegelegen wäre bzw. sich daraus sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben hätten, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatzpunkt gefunden (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geeignet sei, eine Dienstunfähigkeit anzunehmen. Die festgestellten Charaktereigenschaften und geistigen Mängel schlössen die ordnungsgemäße Führung der dem Beschwerdeführer übertragenen Geschäfte keineswegs aus. Der Beschwerdeführer habe immer wieder darauf hingewiesen, dass es bei der Kollegenschaft einige Lehrer gebe, die ihn los werden wollten, dies genüge für die Feststellung der Dienstunfähigkeit aber keineswegs. Wenn die belangte Behörde meine, im Unterricht und bei der Kommunikation mit Kollegen käme es zu Schwierigkeiten, so habe sie nicht ausgeführt, um welche Schwierigkeiten es sich dabei handle. Auch das Argument, der Beschwerdeführer würde nur Paragraphen bringen, anstatt etwas zu unterrichten, würde eine Stunde lang über Notengebung sprechen, ohne dass man danach etwas wisse, vermöge eine Berufsunfähigkeit nicht zu begründen. Auch bei den Rechtsausführungen im bekämpften Bescheid werde keineswegs ausgeführt, worin die geistigen Mängel bestünden, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb verhinderten. Die belangte Behörde sei trotz der eingeholten Gutachten keineswegs in der Lage, aufzuzeigen, welche habituellen Charaktereigenschaften und geistigen Mängel beim Beschwerdeführer vorlägen, die die ordnungsgemäße Führung der übertragenen Geschäfte ausschlössen. Tatsächlich lägen relevante geistige Mängel für eine Dienstunfähigkeit nicht vor. Als geistige Unzulänglichkeiten könne man im rein intellektuellen Bereich Verstandesschwächen, Erinnerungslücken, fachliches Unwissen udgl., und bei den von der belangten Behörde zitierten habituellen Charaktereigenschaften andauernd lautes Schreien, permanent geschmacklose Äußerungen, das ständige Nichteingehen auf die Probleme der Schüler udgl. annehmen. Die von der belangten Behörde genannten Eigenschaften seien hingegen keineswegs Charaktereigenschaften, die die ordnungsgemäße Führung der dem Landeslehrer übertragenen Geschäfte ausschlössen. Die hier verwendeten Ausdrücke seien zum einen viel zu allgemein gehalten, zum anderen seien die meisten Menschen selbstbezogen sowie von Eigensinn, Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden getragen. Hinzu komme, dass die belangte Behörde die im Schriftsatz vom 17. Dezember 1996 geäußerte Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, als taktische Maßnahme abtue.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 LDG 1984 entspricht inhaltlich der Regelung des § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979. Die Heranziehung der dazu bzw. zu vergleichbaren Regelungen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gerechtfertigt.

Danach ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Daraus ergibt sich, wie die belangte Behörde richtig dargelegt hat, dass bei Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Lehrers abzustellen ist, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Lehrers auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden lehramtlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Lehr- und Unterrichtsbetrieb entscheidend sind. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß der Lehrverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen (siehe zur vergleichbaren Rechtslage z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0301); hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. dazu für den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).

Die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen beschreibt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu überprüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0158). Der Schluss der Dienstunfähigkeit ist aber, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel betrifft, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143). Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. Verhalten eines Menschen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht nur auf schlüssige medizinische Sachverständigengutachten gestützt, sondern auch umfangreiche Ermittlungen über die Art der Dienstleistung des Beschwerdeführers durchgeführt, welche die Richtigkeit der in den Gutachten festgestellten Persönlichkeitsstörungen und deren nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb bestätigen. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass die diagnostizierten Eigenschaften - Selbstbezogenheit, Rigidität, Eigensinn, andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und Zärtlichkeit, erhöhte Reizbarkeit - auf ihn zutreffen, meint jedoch, dass seine Dienstfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt sei. Dies widerlegen aber die zahlreichen Beschwerden von Lehrern und Schülern, deren sachliche Richtigkeit meist durch eigene schriftliche Äußerungen des Beschwerdeführers belegbar ist. Aus Anzahl und Inhalt dieser Beschwerden geht hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu massiven Störungen des Betriebsfriedens geführt hat und dass es sich keineswegs nur um "einige Lehrer, die ihn los werden wollen" handelt. In Briefwechseln und niederschriftlich festgehaltenen Aussprachen zeigt sich die auch vom psychiatrischen Sachverständigen hervorgehobene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eigene Verhaltensweisen in Frage zu stellen und in der Folge zu ändern, sodass, wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, alle Vermittlungs- und Konfliktlösungsversuche zum Scheitern verurteilt waren. Ferner ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auch in den Gutachten festgestellt worden ist, zu einer komplizierten, streckenweise kaum verständlichen Ausdrucksweise unter Verwendung von zahlreichen Neologismen neigt, was die Glaubwürdigkeit von Schülerbeschwerden über unverständlichen Unterricht untermauert. Insgesamt erweist sich daher die Feststellung der Dienstunfähigkeit als Berufsschullehrer entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und ausreichend begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das bereits genannte Erkenntnis vom 18. November 1992) ist eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine Heilungschancen bestehen, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zurecht schon deshalb vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen, weil der Beschwerdeführer zur notwendigen Therapie nicht bereit war. Daran konnte auch der kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides angekündigte Entschluss, sich zur Demonstration von "Kooperationsbereitschaft" neben der Unterrichtstätigkeit doch noch einer Behandlung zu unterziehen, etwas ändern, da weiterhin alle Anzeichen für ein wahres Problembewusstsein des Beschwerdeführers und somit eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgversprechender Therapie fehlten. Ein weiteres Zuwarten seitens der belangten Behörde war vor dem Hintergrund der Tatsache, dass intensive Bemühungen schon in den vorangegangenen eineinhalb Jahren zu keinerlei Besserung geführt hatten, nicht angezeigt.

Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416 /1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120037.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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