RS OGH 1998/3/24 14Os161/97, 11Os148/07k, 13Os183/08y, 13Os101/11v, 14Os119/14b (14Os120/14z), 11Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

StPO §229 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wird in der Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 161/97
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 14 Os 161/97
  • 11 Os 148/07k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 148/07k
    Vgl auch
  • 13 Os 183/08y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 183/08y
    Vgl; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z 4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung aus § 228 StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO § 281 Rz 37 f, 256). (T2)
  • 13 Os 101/11v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 101/11v
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Vorgehen entgegen § 229 Abs 3 StPO („samt Gründen“). (T3)
  • 14 Os 119/14b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 119/14b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 11 Os 102/15g
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 11 Os 102/15g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109959

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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