RS OGH 1998/3/24 5Ob76/98g, 5Ob289/99g, 5Ob232/00d, 5Ob209/18y, 5Ob131/19d

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

LiegTeilG §3 Abs1

Rechtssatz

Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/98g
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 76/98g
  • 5 Ob 289/99g
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 289/99g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 22 Abs 3 StarkstromwegeG und § 20 Abs 2 Elektrische LeitungsanlagenG ordnet die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot an. Einem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil. (T1)
  • 5 Ob 232/00d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 232/00d
  • 5 Ob 209/18y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 209/18y
    nur: Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält. (T2)
  • 5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    Veröff: SZ 2019/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109559

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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