RS OGH 2025/11/20 5Ob76/98g; 5Ob289/99g; 5Ob232/00d; 5Ob209/18y; 5Ob131/19d; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g;

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

LiegTeilG §3 Abs1
  1. LiegTeilG § 3 heute
  2. LiegTeilG § 3 gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
  3. LiegTeilG § 3 gültig von 11.06.1955 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109559

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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