RS OGH 1998/3/26 7Ob402/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1998
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Norm

ZPO §240 Abs3 CIId
KO §7 Abs1
KO §7 Abs3
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Daß die eingeklagte Forderung im Konkurs nicht angemeldet wurde, ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges behaftet und gemäß § 240 Abs 3 ZPO für nichtig zu erklären (SZ 26/233).Daß die eingeklagte Forderung im Konkurs nicht angemeldet wurde, ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges behaftet und gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO für nichtig zu erklären (SZ 26/233).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109862

Dokumentnummer

JJR_19980326_OGH0002_0070OB00402_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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