RS OGH 1998/3/26 7Ob402/97m, 7Ob273/05f, 8Ob14/07b, 8Ob61/08s, 6Ob159/19d

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Norm

KO §7 Abs3

Rechtssatz

§ 7 Abs 3 KO setzt voraus, dass der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 402/97m
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 402/97m
  • 7 Ob 273/05f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 273/05f
    Vgl
  • 8 Ob 14/07b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
    Auch; Beisatz: Bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, kann das Verfahren nur aufgenommen werden, wenn der Anspruch im Konkurs angemeldet, dort der Prüfung unterzogen und bestritten wurde. (T1); Beisatz: Dies gilt auch im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens. (T2)
  • 8 Ob 61/08s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 61/08s
    Auch; nur: Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist. (T3)
  • 6 Ob 159/19d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 159/19d
    Beisatz: Hier: Bei mehreren Ansprüchen kann das Verfahren aber hinsichtlich der Ansprüche teilweise fortgesetzt werden, die keiner Anmeldung unterliegen. (T4)

Schlagworte

Forderungsanmeldung, Fortsetzung des Verfahrens, teilweise Fortsetzung, Teilfortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109861

Im RIS seit

25.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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