RS OGH 2025/6/26 4Ob106/98m; 6Ob113/99g; 7Ob223/99s; 6Ob71/02p; 3Ob156/02s; 7Ob141/02i; 5Ob172/02h;

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

AußStrG 2005 §63
AußStrG §14a Abs1
AußStrG §14a Abs2
ZPO §84 Abs3 I
ZPO §474 Abs2
  1. AußStrG § 14a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. AußStrG § 14a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 474 heute
  2. ZPO § 474 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO).Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 474, Absatz 2, ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109503

Im RIS seit

30.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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