TE OGH 2009/3/24 5Ob40/09g

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Mirnes K*****, geboren *****, vertreten durch den Vater Sead K*****, beide *****, wegen Unterhalts, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der Antragsgegnerin Erzsébet K*****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 2008, GZ 48 R 235/08a-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Juli 2008, GZ 5 P 18/08x-U16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

                             Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete mit dem antragsstattgebenden Teil

seines Beschlusses die Antragsgegnerin (= Mutter), ab 1. März 2008

dem Antragsteller (= Sohn) einen monatlichen Unterhalt von 128 EUR zu

leisten. Die Abweisung eines Mehrbegehrens erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den antragsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Beschlüsse erster und zweiter Instanz ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Der im Rekursverfahren strittige Monatsbetrag beträgt 128 EUR und der Dreijahresbetrag daher 4.608 EUR (128 EUR x 36). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt somit unter 20.000 EUR.

2. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109516 [T3, T4]; 7 Ob 96/06b). Der Revisionsrekurs war dem Obersten Gerichtshof daher nicht vorzulegen, was auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505 [T8, T31, T32]; RS0109516 [T1, T5]). Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG).

3. Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 5/09k; 10 Ob 57/08t; 10 Ob 82/07t; 6 Ob 177/07h mwN).

Anmerkung

E903065Ob40.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00040.09G.0324.000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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